Internet und Festnetz
DSL-Verfügbarkeit prüfen und den Anbieter wechseln
Welchen Internetanschluss Sie buchen können, entscheidet Ihre Adresse und nicht der Tarifpreis. Deshalb steht die Verfügbarkeitsprüfung am Anfang, und erst danach lohnt der Blick auf Laufzeit, Geschwindigkeit und Kündigungsfrist.
Verfügbarkeit an meiner Adresse prüfenAn der einen Straßenseite liegt Glasfaser, an der anderen endet die Technik bei VDSL. Zwei Wohnungen im selben Ort können deshalb völlig verschiedene Tarife buchen, und ein Angebot, das in der Werbung gut aussieht, ist an Ihrer Adresse unter Umständen gar nicht schaltbar. Was danach zählt, steht seltener im Prospekt als im Gesetz: wie lange ein Vertrag Sie bindet, wann Sie ihn wieder loswerden, und was Ihnen zusteht, wenn die Leitung dauerhaft langsamer läuft als vereinbart. Dieser Ratgeber geht beide Punkte der Reihe nach durch.
Warum die Adresse über den Tarif entscheidet
Internetanbieter werben bundesweit, liefern aber lokal. Ob bei Ihnen VDSL über die Telefonleitung ankommt, ob das TV-Kabelnetz im Haus liegt oder ob ein Glasfaserkabel bis in die Wohnung gezogen wurde, entscheidet sich am Hausanschluss. Genau deshalb führt jede seriöse Suche über die vollständige Adresse. Eine Prüfung per Postleitzahl sagt Ihnen nur, was im Ort grundsätzlich vorkommt, und das ist für eine Buchung zu ungenau. In Neubaugebieten liegt oft Glasfaser, während der Altbau zwei Straßen weiter noch an der Kupferleitung hängt.
Die Technik bestimmt danach den Rahmen für alles Weitere. Kabel und Glasfaser erreichen höhere Bandbreiten als klassisches DSL, dafür teilen sich Kabelkunden die Kapazität eines Segments, was sich zu Abendzeiten bemerkbar machen kann. Glasfaser liefert die stabilsten Werte, ist aber längst nicht überall verlegt. Für Sie heißt das: Die Frage lautet nicht, welche Technik die beste ist, sondern welche an Ihrer Adresse überhaupt zur Wahl steht. Erst wenn diese Liste feststeht, ist ein Preisvergleich sinnvoll, weil Sie sonst Tarife vergleichen, die Sie gar nicht bekommen.
Wenn Sie zusätzlich einen Mobilfunkvertrag brauchen, lohnt der Blick auf beide Verträge gemeinsam. Die Fristen unterscheiden sich, die gesetzlichen Grundlagen sind aber dieselben. Details dazu stehen im Ratgeber zu Handytarifen.
Welche Geschwindigkeit in Ihrem Vertrag zählt
Die Zahl auf dem Werbebanner ist selten die Zahl, auf die Sie sich später berufen können. Rechtlich maßgeblich ist die Geschwindigkeit, die Ihr Anbieter nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 angegeben hat, denn genau darauf verweist § 57 Absatz 4 TKG, wenn es um Ihre Rechte bei Abweichungen geht. Bevor Sie unterschreiben, lohnt sich deshalb ein Blick in die Vertragsunterlagen statt auf die Kachel im Tarifrechner. Dort steht, welche Werte der Anbieter zusagt, und an diesen Werten misst sich später, ob Ihre Leitung vertragsgemäß läuft.
Wie viel Bandbreite Sie brauchen, hängt weniger an der Anzahl der Geräte als daran, was gleichzeitig passiert. Ein Videoanruf im Homeoffice, ein hochauflösender Stream im Wohnzimmer und ein größerer Download im Hintergrund belasten die Leitung anders als reines Surfen und Mailen. Wichtig ist dabei auch der Upload, der bei DSL und Kabel deutlich niedriger ausfällt als der Download. Wer regelmäßig Videokonferenzen führt oder große Dateien verschickt, merkt eine knappe Upload-Rate schneller als eine knappe Download-Rate. Ein Tarif mit hoher Downloadzahl und schmalem Upload kann sich im Alltag also langsamer anfühlen, als das Datenblatt vermuten lässt.
Laufzeit und Kündigungsfrist nach der TKG-Novelle
Hier hat sich die Rechtslage geändert, und viele Ratgeber im Netz geben noch den alten Stand wieder. Nach § 56 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes darf die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags 24 Monate nicht überschreiten. Der zweite Satz derselben Vorschrift ist der interessantere: Anbieter sind verpflichtet, Ihnen vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Beworben wird dieser Tarif praktisch nie, verlangen können Sie ihn trotzdem. Er kostet in der Regel etwas mehr pro Monat, bindet Sie dafür nur halb so lang.
Läuft die Mindestlaufzeit ab und verlängert sich Ihr Vertrag stillschweigend, gilt seither eine Kündigungsfrist von einem Monat. § 56 Absatz 3 TKG formuliert das so, dass Sie einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen können. Die früher übliche Drei-Monats-Frist ist für diesen Fall damit vom Tisch. Absatz 4 stellt zusätzlich klar, dass Ihnen durch eine solche Kündigung keine Kosten entstehen dürfen. Wer also seit Jahren in einem verlängerten Vertrag steckt, ist deutlich beweglicher als gedacht.
Zwei weitere Punkte gehen im Alltag gern unter. Ändert der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig, können Sie nach § 57 Absatz 1 TKG ohne Frist und ohne Kosten kündigen, sofern die Änderung nicht ausschließlich zu Ihrem Vorteil ist; über die Änderung muss er Sie nach Absatz 2 mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Und nach Absatz 3 muss Ihr Anbieter Sie mindestens einmal pro Jahr darüber informieren, welcher seiner Tarife für Ihre tatsächliche Nutzung der günstigste wäre. Diese Mitteilung kommt oft unauffällig per Mail. Sie ist bares Geld wert.
Wenn die Leitung langsamer ist als vereinbart
Für diesen Fall gibt Ihnen § 57 Absatz 4 TKG zwei Werkzeuge an die Hand. Weicht die tatsächliche Leistung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der angegebenen ab, sind Sie berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Gemindert wird nicht nach Gefühl, sondern in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vereinbarten abweicht. Liefert Ihr Anschluss dauerhaft die Hälfte, halbiert sich rechnerisch auch der Preis.
Entscheidend ist, wie Sie die Abweichung belegen. Das Gesetz verlangt eine Messung über einen Überwachungsmechanismus, der von der Bundesnetzagentur bereitgestellt oder von ihr beziehungsweise einem beauftragten Dritten zertifiziert wurde. Ein Screenshot einer beliebigen Speedtest-Seite genügt dafür nicht. Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Seite zur Breitbandmessung darüber, wie eine solche Messung abläuft. Haben Sie den Nachweis erbracht oder ist die Abweichung unstreitig, besteht Ihr Minderungsrecht so lange fort, bis der Anbieter seinerseits nachweist, dass er die vereinbarte Leistung wieder ordnungsgemäß erbringt. Die Beweislast dreht sich an dieser Stelle also um.
Anbieterwechsel und Rufnummer
Den Wechsel organisiert nicht der alte, sondern der neue Anbieter. § 59 Absatz 1 TKG legt die Leitung des Verfahrens beim aufnehmenden Anbieter und verpflichtet beide Seiten zur Zusammenarbeit. Für Sie bedeutet das: Sie schließen den neuen Vertrag ab, alles Weitere läuft zwischen den Unternehmen. Der wichtigste Satz steht in Absatz 2. Danach darf der Dienst bei einem Anbieterwechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Das ist kein Serviceversprechen eines Portals, sondern ein gesetzlicher Anspruch gegen Ihren Anbieter, und er gilt unabhängig davon, wo Sie den Vertrag abgeschlossen haben.
Dauert die Unterbrechung länger, können Sie nach Absatz 4 für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts verlangen, je nachdem welcher Betrag höher ist. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin versäumt, gibt es ebenfalls eine Entschädigung. Beides setzt voraus, dass Sie die Verzögerung nicht selbst zu vertreten haben. Halten Sie deshalb fest, wann Sie welchen Termin vereinbart haben und wann der Anschluss tatsächlich lief.
Ihre Festnetznummer nehmen Sie auf Antrag mit. § 59 Absatz 5 TKG verpflichtet Anbieter, das sicherzustellen, und Absatz 6 gibt Ihnen dafür bis zu einem Monat nach Vertragsende Zeit. Die technische Aktivierung soll am vereinbarten Tag erfolgen, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Direkte Entgelte darf man Ihnen für die Mitnahme nach Absatz 7 nicht berechnen. Ein Detail für den Schluss: Nach § 56 Absatz 5 TKG muss Ihr bisheriger Anbieter Ihnen nach Vertragsende für einen angemessenen Zeitraum weiterhin Zugang zu den E-Mails unter seiner Domain geben und deren Weiterleitung ermöglichen. Wer jahrelang eine Anbieter-Adresse genutzt hat, verliert sie also nicht über Nacht.
Umzug: mitnehmen oder beenden
Ein Umzug beendet den Vertrag nicht automatisch. Nach § 60 Absatz 1 TKG muss Ihr Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz erbringen, ohne Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern, soweit er sie dort anbietet. Ein angemessenes Entgelt für den Umzugsaufwand darf er verlangen, es darf aber nicht höher liegen als der Preis, den er für die Schaltung eines Neuanschlusses vorsieht. Wird die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse nicht angeboten, greift Absatz 2: Dann können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen, wahlweise zum Zeitpunkt des Auszugs oder später.
Praktisch heißt das, dass die Verfügbarkeitsprüfung vor dem Umzug genauso wichtig ist wie vor dem Vertragsabschluss. Steht an der neuen Adresse dieselbe Technik zur Verfügung, nehmen Sie den Vertrag in aller Regel mit. Steht sie nicht zur Verfügung, haben Sie einen Kündigungsgrund und können den Wechsel gleich mit dem Umzug verbinden.
Störung und Ausfall
Fällt der Anschluss aus, können Sie nach § 58 Absatz 1 TKG verlangen, dass Ihr Anbieter die Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, sofern Sie sie nicht selbst zu vertreten haben. Sie müssen dabei mitwirken, also etwa Zugang zur Wohnung ermöglichen. Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages beheben, muss er Sie nach Absatz 2 spätestens am Folgetag darüber informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann mit der Behebung zu rechnen ist.
Zieht sich die Sache länger hin, wird es für den Anbieter teuer. Ist die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Meldung beseitigt, können Sie ab dem Folgetag für jeden Tag eines vollständigen Ausfalls eine Entschädigung verlangen. Am dritten und vierten Tag sind das 5 Euro oder 10 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent, jeweils der höhere Betrag. Für jeden versäumten Kundendienst- oder Installationstermin sieht Absatz 4 zusätzlich 10 Euro oder 20 Prozent vor. Melden Sie eine Störung deshalb schriftlich und notieren Sie den Zeitpunkt, denn die Fristen laufen ab Eingang Ihrer Meldung.
Tarife für Ihre Adresse vergleichen
Geben Sie Straße und Hausnummer ein, um zu sehen, welche Anschlussarten bei Ihnen geschaltet werden können und welche Tarife dafür angeboten werden. Achten Sie beim Vergleich nicht nur auf den Einstiegspreis, sondern auch auf die Laufzeit, den zugesagten Upload und den Preis nach Ablauf einer eventuellen Aktionsphase.
WerbungDer Vergleichsrechner wird von unserem Partner bereitgestellt. Kommt darüber ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Provision.
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Häufige Fragen
Wie finde ich heraus, welches Internet an meiner Adresse verfügbar ist?
Über die Adresse, nicht über die Postleitzahl. Welche Technik bei Ihnen ankommt, hängt am einzelnen Hausanschluss, und der kann sich vom Nachbarhaus unterscheiden. Geben Sie Straße und Hausnummer in den Vergleichsrechner ein, dann sehen Sie die Anschlussarten, die an dieser Adresse tatsächlich geschaltet werden können.
Wie lange darf mich ein Internetvertrag binden?
Die anfängliche Laufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten. Nach § 56 Absatz 1 TKG muss Ihnen der Anbieter vor Vertragsschluss außerdem einen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten. Diesen Tarif finden Sie selten auf der Startseite, verlangen können Sie ihn trotzdem.
Welche Kündigungsfrist gilt nach Ablauf der Mindestlaufzeit?
Ein Monat. Verlängert sich Ihr Vertrag stillschweigend, können Sie ihn nach § 56 Absatz 3 TKG jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die früher übliche Drei-Monats-Frist gilt für diesen Fall seit der TKG-Novelle nicht mehr. Kosten dürfen Ihnen durch diese Kündigung nach Absatz 4 nicht entstehen.
Was kann ich tun, wenn die Leitung dauerhaft langsamer ist als im Vertrag?
Sie können das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen. § 57 Absatz 4 TKG knüpft das an erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen, die über einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden. Gemindert wird in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vereinbarten abweicht.
Wie lange darf das Internet beim Anbieterwechsel ausfallen?
Höchstens einen Arbeitstag. Das steht in § 59 Absatz 2 TKG. Dauert die Unterbrechung länger, können Sie nach Absatz 4 für jeden weiteren Arbeitstag 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts verlangen, je nachdem welcher Betrag höher ist. Den Wechsel steuert dabei Ihr neuer Anbieter.
Kann ich meine Festnetznummer mitnehmen?
Ja, auf Antrag. Nach § 59 Absatz 5 TKG müssen Anbieter die Mitnahme sicherstellen, und Absatz 6 räumt Ihnen dafür bis zu einem Monat nach Vertragsende Zeit ein. Die Bundesnetzagentur stellt nach Absatz 7 sicher, dass Ihnen für die Mitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden.
Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich umziehe?
Bietet Ihr Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz an, muss er sie dort zu unveränderten Bedingungen erbringen. Ein angemessenes Entgelt für den Umzugsaufwand darf er verlangen, höchstens jedoch den Preis eines Neuanschlusses. Bietet er die Leistung dort nicht an, können Sie nach § 60 Absatz 2 TKG mit einer Frist von einem Monat kündigen.
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