Versicherungen für Selbstständige
Wer für sich selbst arbeitet, entscheidet auch allein über den eigenen Schutz. Anders als Angestellte wählen Selbstständige zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, ohne dass es aufs Einkommen ankommt.
Letzte Aktualisierung: 28. August 2026 · checkeverything.de Redaktion
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Krankenversicherung für Selbstständige
Wer hauptberuflich selbstständig ist, muss sich in Deutschland krankenversichern, darf aber zwischen gesetzlicher und privater Versicherung frei wählen. Diese Wahlfreiheit hängt nicht am Einkommen. Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber danebenliegen, deshalb steht er hier zuerst.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeiter und Angestellte. Für hauptberuflich Selbstständige spielt sie keine Rolle.
- In der gesetzlichen Kasse zahlen Sie auch bei geringem Gewinn einen Mindestbeitrag, weil das Gesetz eine Mindestbemessungsgrundlage vorschreibt.
- Nach dem 55. Geburtstag ist der Rückweg in die gesetzliche Kasse in aller Regel versperrt.
- Absetzbar sind die Beiträge zur Basisabsicherung. Komfortleistungen bleiben in der Praxis meist außen vor.
Die Einkommensgrenze, über die alle reden, betrifft Sie nicht
Angestellte dürfen erst dann in die private Krankenversicherung, wenn ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. So steht es in § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, und dort ist ausdrücklich von Arbeitern und Angestellten die Rede. Für Selbstständige gilt eine andere Norm. § 5 Absatz 5 SGB V stellt fest, dass nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Sie stehen damit von vornherein außerhalb der Versicherungspflicht und müssen keine Gehaltsschwelle reißen. Ob Sie 20.000 oder 200.000 Euro Gewinn machen, ändert an der Wahlfreiheit nichts.
Was die gesetzliche Kasse mindestens verlangt
Ein schwaches Jahr senkt Ihren Beitrag nicht beliebig weit. § 240 Absatz 4 SGB V setzt als beitragspflichtige Einnahme je Kalendertag mindestens den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße an. Auf diesen Mindestbetrag rechnet die Kasse den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent nach § 241 SGB V, ihren eigenen Zusatzbeitrag und die Pflegeversicherung. Bezugsgröße und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz werden jedes Jahr neu festgelegt. Nach § 242a SGB V gibt das Bundesministerium für Gesundheit den Durchschnittswert für das Folgejahr bekannt. Den konkreten Satz erfragen Sie am besten direkt bei Ihrer Kasse, denn der Zusatzbeitrag weicht von Kasse zu Kasse ab.
Der Rückweg schließt sich mit 55
Nach dem 55. Geburtstag ist die Rückkehr in die gesetzliche Kasse in aller Regel ausgeschlossen. Diesen Punkt sollten Sie kennen, bevor Sie wechseln, nicht danach. § 6 Absatz 3a SGB V bestimmt, dass versicherungsfrei bleibt, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war. Dazu kommt eine zweite Bedingung: Mindestens die Hälfte dieser Zeit muss die Person versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig gewesen sein. Praktisch heißt das, dass ein späterer Angestelltenjob Sie nicht automatisch zurückholt. Wer den Wechsel erwägt, sollte die Beitragsentwicklung im Ruhestand deshalb vorher durchrechnen.
Steuerlich absetzbar, aber nicht unbegrenzt
Beiträge zur Basisabsicherung mindern Ihre Steuerlast. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen zieht § 10 Absatz 4 EStG eine Grenze von 2.800 Euro im Jahr. Auf 1.900 Euro sinkt sie nur bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, etwa über eine Beihilfe oder einen Arbeitgeberzuschuss. Wer seine private Krankenversicherung vollständig selbst bezahlt, fällt nicht darunter. Der entscheidende Satz steht am Ende des Absatzes: Übersteigen allein schon die Beiträge zur Basisabsicherung diesen Höchstbetrag, werden sie voll abgezogen, dafür entfällt der Abzug der übrigen Vorsorgeaufwendungen. Bei vielen Selbstständigen ist der Höchstbetrag damit bereits durch die Krankenversicherung aufgebraucht. Was Sie für Komfortleistungen wie eine Chefarztbehandlung zahlen, schlägt sich in der Steuererklärung dann nicht mehr nieder; für Haftpflicht- oder Unfallbeiträge gilt dasselbe.
Freie Arztwahl haben Sie in beiden Systemen
Die Behauptung, gesetzlich Versicherte dürften sich ihren Arzt nicht aussuchen, hält dem Gesetzestext nicht stand. § 76 Absatz 1 SGB V räumt Versicherten die freie Wahl unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten ein. Die Einschränkung betrifft Ärzte ohne Kassenzulassung, die nur im Notfall in Anspruch genommen werden dürfen. Der Unterschied zwischen den Systemen liegt also weniger in der Arztwahl als in Terminvergabe, Erstattungsumfang und Wahlleistungen.
Welche Norm regelt was
| Frage | Norm | Kernaussage |
|---|---|---|
| Darf ich überhaupt wählen? | § 5 Abs. 5 SGB V | Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht versicherungspflichtig. |
| Gilt die Einkommensgrenze für mich? | § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V | Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrifft Arbeiter und Angestellte. |
| Wie niedrig kann mein Beitrag werden? | § 240 Abs. 4 SGB V | Mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag. |
| Welcher Beitragssatz gilt? | § 241 SGB V | Allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent, dazu Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung. |
| Komme ich zurück in die GKV? | § 6 Abs. 3a SGB V | Ab 55 versperrt, wenn fünf Jahre lang keine gesetzliche Versicherung bestand. |
| Was kann ich absetzen? | § 10 Abs. 4 EStG | Höchstbetrag 2.800 Euro; 1.900 Euro nur bei Anspruch ohne eigene Aufwendungen. Die Basisabsicherung verdrängt den Rest. |
| Habe ich freie Arztwahl? | § 76 Abs. 1 SGB V | Freie Wahl unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten. |
Häufige Fragen
Muss ich als Selbstständiger ein Mindesteinkommen nachweisen, um privat zu werden?
Nein. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V eine Schwelle für Arbeiter und Angestellte. Wer hauptberuflich selbstständig ist, gilt nach § 5 Absatz 5 SGB V ohnehin als nicht versicherungspflichtig und kann unabhängig vom Gewinn wählen.
Sinkt mein Kassenbeitrag, wenn ich kaum etwas verdiene?
Nur bis zu einer Untergrenze. § 240 Absatz 4 SGB V schreibt je Kalendertag mindestens den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme vor. Darunter geht es auch in einem Verlustjahr nicht.
Komme ich später wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?
Vor dem 55. Geburtstag ist das möglich, etwa über eine versicherungspflichtige Anstellung. Danach greift § 6 Absatz 3a SGB V, und die Rückkehr scheitert in aller Regel daran, dass in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand.
Kann ich meine Beiträge vollständig von der Steuer absetzen?
Die Basisabsicherung ja. Übersteigt sie den Höchstbetrag nach § 10 Absatz 4 EStG, wird sie in voller Höhe berücksichtigt, dafür entfällt der Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Komfortleistungen bleiben dann steuerlich wirkungslos.
Rechtsstand geprüft an den Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de (§§ 5, 6, 76, 240, 241 und 242a SGB V sowie § 10 EStG). Konkrete Euro-Beträge für das laufende Jahr nennen wir hier bewusst nicht, weil Bezugsgröße und Zusatzbeitrag jährlich neu festgelegt werden. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Letzte Aktualisierung: 28. August 2026 · checkeverything.de Redaktion
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