Unfallversicherung Leistungen: Was Ihr Vertrag wirklich zahlt
Die Invaliditätsleistung ist der Kern jeder privaten Unfallversicherung. Ihre Höhe ergibt sich nicht aus dem Beitrag, sondern aus zwei Größen im Vertrag: der Invaliditätssumme und der Gliedertaxe. Alles andere, von der Unfallrente bis zu den Bergungskosten, ist ein Zusatzbaustein, den Sie einzeln vereinbaren. Was das Gesetz vorgibt und was Verhandlungssache bleibt, steht auf dieser Seite.

Das Wichtigste in Kürze
- Drei Jahre ist die gesetzliche Schwelle: Nach § 180 VVG ist eine Beeinträchtigung dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre besteht und keine Änderung zu erwarten ist.
- Die Gliedertaxe entscheidet über die Höhe, nicht der Beitrag. Sie ist Vertragsbestandteil und gesetzlich nicht vorgegeben.
- Bei Vorerkrankungen trägt der Versicherer die Beweislast. § 182 VVG verlangt, dass er die Voraussetzungen einer Kürzung nachweist.
- Drei Monate hat der Versicherer bei einer beantragten Invaliditätsleistung Zeit (§ 187 Abs. 1 VVG), danach wird anerkannte Leistung binnen zwei Wochen fällig.
- Der Invaliditätsgrad kann jährlich bis zu drei Jahre nach dem Unfall neu bemessen werden (§ 188 VVG), und der Versicherer muss Sie darauf hinweisen.
Die Invaliditätsleistung ist der Kern
Die Invaliditätsleistung greift, wenn nach einem Unfall dauerhaft etwas zurückbleibt. § 180 VVG formuliert die Voraussetzung so: Der Versicherer schuldet die versprochenen Leistungen, „wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist".
Was dauerhaft bedeutet, überlässt das Gesetz nicht dem Versicherer. Derselbe Paragraph definiert: „Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann." Zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Ein komplizierter Bruch, der nach eineinhalb Jahren ausheilt, löst deshalb keine Invaliditätsleistung aus, so langwierig die Behandlung auch war.
Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus zwei Zahlen: der vereinbarten Invaliditätssumme und dem Invaliditätsgrad, den die Gliedertaxe für die betroffene Körperfunktion vorsieht. Der Beitrag spielt für die Berechnung keine Rolle.
Gliedertaxe: woraus sich die Höhe ergibt
Die Gliedertaxe ist eine Tabelle im Vertrag. Sie ordnet jedem Körperteil einen Invaliditätsgrad in Prozent zu, getrennt nach vollständigem Verlust und dauerhafter Funktionsunfähigkeit. Verlieren Sie die Funktion eines Körperteils vollständig, gilt der volle Satz; bei teilweiser Beeinträchtigung wird anteilig gerechnet. Dieser Prozentsatz mal Invaliditätssumme ergibt die Leistung.
Entscheidend für den Vergleich ist ein Punkt, der oft untergeht: Diese Werte stehen in keinem Gesetz. Sie sind Bestandteil der Versicherungsbedingungen und fallen je nach Anbieter unterschiedlich aus. Zwei Verträge mit identischer Invaliditätssumme können bei derselben Verletzung deutlich unterschiedlich zahlen. Wer vergleicht, sollte die Sätze für Hand, Arm, Bein und Auge nebeneinanderlegen, weil davon die Erwerbsfähigkeit in vielen Berufen unmittelbar abhängt.
Aus demselben Grund nennen wir hier keine Beispielprozente. Jede konkrete Zahl wäre nur für einen einzelnen Tarif richtig. Verbindlich ist allein die Gliedertaxe in Ihrem eigenen Bedingungswerk.
Progression: warum schwere Fälle überproportional zahlen
Die Progression verändert die Kurve zwischen Invaliditätsgrad und Auszahlung. Ohne sie wächst die Leistung linear mit dem Grad. Mit ihr steigt sie bei hohen Graden überproportional an.
Der Grund ist praktischer Natur. Eine geringe dauerhafte Einschränkung lässt sich meist auffangen, ohne dass sich das Leben grundlegend ändert. Bei einer schweren Invalidität kommen dagegen Umbauten, Hilfsmittel, Assistenz und womöglich ein Einkommensausfall zusammen, und zwar auf Dauer. Genau dort soll das Geld ankommen.
Ab welchem Invaliditätsgrad die Progression einsetzt und wie stark sie wirkt, legt der Vertrag fest. Beim Vergleich zweier Angebote ist deshalb nicht die beworbene Progressionsstufe allein aussagekräftig, sondern das Zusammenspiel aus Invaliditätssumme, Gliedertaxe und Progression.
Die weiteren Bausteine im Überblick
Außer der Invaliditätsleistung ist kein Baustein gesetzlich vorgeschrieben. Was Ihr Vertrag enthält, entscheidet sich beim Abschluss. Die folgende Übersicht zeigt, was üblicherweise angeboten wird und woraus sich die Höhe jeweils ergibt.
| Baustein | Wofür er zahlt | Woraus sich die Höhe ergibt |
|---|---|---|
| Invaliditätsleistung | Einmalzahlung bei dauerhafter unfallbedingter Beeinträchtigung. | Invaliditätssumme × Grad aus der Gliedertaxe, gegebenenfalls erhöht durch die Progression |
| Unfallrente | Monatliche Zahlung statt oder neben der Einmalzahlung. | Der Invaliditätsgrad, ab dem sie einsetzt, steht im Vertrag |
| Übergangsleistung | Zahlung bei länger andauernder Beeinträchtigung, bevor die Invalidität feststeht. | Nach Tarif, an feste Fristen gebunden |
| Krankenhaustagegeld | Tagessatz für jeden Tag stationärer Behandlung nach einem Unfall. | Vereinbarter Tagessatz |
| Bergungskosten | Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze, etwa nach einem Unfall im Gebirge. | Bis zur vereinbarten Höchstsumme |
| Kosmetische Operationen | Wiederherstellende Eingriffe, etwa nach Narbenbildung. | Bis zur vereinbarten Höchstsumme |
| Todesfallleistung | Zahlung an die Bezugsberechtigten, wenn der Unfall tödlich endet. | Vereinbarte Todesfallsumme |
Wenn Vorerkrankungen mitgewirkt haben
Die Beweislast liegt beim Versicherer. Das ist der wichtigste Satz zu diesem Thema, und er steht in § 182 VVG. Viele Verträge sehen vor, dass der Anspruch entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben. Das Gesetz erlaubt solche Klauseln, knüpft daran aber eine klare Bedingung: Der Versicherer „hat die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen".
Praktisch heißt das: Sie müssen nicht belegen, dass eine Vorerkrankung keine Rolle gespielt hat. Kürzt der Versicherer, muss er begründen und nachweisen, warum. Prüfen Sie in Ihren Bedingungen außerdem, ob ein Mitwirkungsanteil erst ab einem bestimmten Prozentsatz überhaupt berücksichtigt wird, denn diese Schwelle ist Verhandlungssache und unterscheidet sich zwischen den Tarifen.
Die Fristen nach einem Unfall
Drei Monate hat der Versicherer bei einer beantragten Invaliditätsleistung Zeit für seine Erklärung. Diese und die weiteren Fristen stehen im Gesetz, nicht im Kleingedruckten.
| Vorschrift | Was gilt |
|---|---|
| § 186 VVG | Der Versicherer muss nach Ihrer Schadenanzeige in Textform auf Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie Fristen hinweisen. Unterbleibt der Hinweis, kann er sich auf Fristversäumnis nicht berufen. |
| § 187 Abs. 1 VVG | Erklärung über die Leistungspflicht binnen eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Bei beantragter Invaliditätsleistung: drei Monate. |
| § 187 Abs. 2 VVG | Nach Anerkenntnis oder Einigung wird die Leistung binnen zwei Wochen fällig. Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. |
| § 188 VVG | Jede Vertragspartei darf den Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen lassen, längstens bis drei Jahre nach dem Unfall. Der Versicherer muss Sie auf dieses Recht hinweisen; unterbleibt das, kann er sich auf eine Verspätung nicht berufen. |
| § 191 VVG | Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181 sowie 186 bis 188 darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Diese Fristen und Hinweispflichten kann ein Vertrag also nicht wegverhandeln. |
Dieser letzte Punkt ist der wichtigste der Tabelle. Die Fristen und Hinweispflichten aus den §§ 186 bis 188 sind halbzwingend: § 191 VVG verbietet Abweichungen zu Ihrem Nachteil. Eine Klausel, die Ihnen weniger gibt als das Gesetz, geht insoweit ins Leere. Für § 182 gilt das übrigens nicht, denn diese Vorschrift steht nicht in der Aufzählung des § 191 VVG.
Das Recht auf Neubemessung
Bis zu drei Jahre nach dem Unfall darf der Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen werden. § 188 Absatz 1 VVG räumt dieses Recht ausdrücklich „jeder Vertragspartei" ein, also auch Ihnen. Das ist mehr als eine Formalie, denn ob eine Beeinträchtigung bleibt und wie schwer sie ausfällt, lässt sich kurz nach einem schweren Unfall oft noch gar nicht abschließend beurteilen.
Damit dieses Recht nicht ins Leere läuft, verpflichtet Absatz 2 den Versicherer: „Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen." Fehlt dieser Hinweis, hat das eine konkrete Folge, die im selben Absatz steht: Der Versicherer „kann sich auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht berufen".
Für Kinder gilt eine Besonderheit. § 188 Absatz 1 Satz 2 VVG erlaubt ausdrücklich, dass die Frist für eine Neubemessung in der Kinderunfallversicherung verlängert wird. Das ist sinnvoll, weil sich die Folgen einer Verletzung im Wachstum erst später zeigen können. Ob Ihr Tarif davon Gebrauch macht, steht in den Bedingungen.
Welche Summen Stiftung Warentest ansetzt
750.000 Euro bei Vollinvalidität verlangt Stiftung Warentest inzwischen als Mindestanforderung, damit ein Tarif im Test überhaupt gut abschneiden kann. Zuvor lag die Schwelle bei 500.000 Euro. Begründet wird die Anhebung mit den gestiegenen Kosten für Umbauten, Hilfsmittel und Pflege nach schweren Unfällen.
Im Test vom 18. Februar 2026 wurden 120 Tarife geprüft, acht davon erhielten die Note sehr gut. Guten Schutz für Erwachsene gibt es laut Stiftung Warentest „für gut 100 Euro im Jahr", einen sehr guten Tarif ab 188 Euro jährlich. Wenn ein Angebot deutlich darunter liegt, lohnt der Blick darauf, welche Invaliditätssumme und welche Gliedertaxe dahinterstehen. Ob sich der Schutz für Sie überhaupt lohnt, klärt unser Ratgeber Unfallversicherung sinnvoll?.
Angebote vergleichen
Achten Sie beim Vergleich auf die Reihenfolge, in der die Zahlen wirken: zuerst die Invaliditätssumme, dann die Gliedertaxe, dann die Progression, zuletzt der Beitrag. Eine Gegenüberstellung der Tarifmerkmale finden Sie in unserem Unfallversicherung Vergleich.
Der Rechner wird von unserem Partner Tarifcheck bereitgestellt und lädt beim Öffnen externe Inhalte.
Werbung. Der Vergleich wird von unserem Partner Tarifcheck bereitgestellt (Partner-ID 110646). Bei einem Vertragsabschluss erhalten wir eine Provision. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Häufige Fragen zu den Leistungen
Welche Leistungen zahlt die private Unfallversicherung?
Die Invaliditätsleistung ist der Kern jedes Vertrags: eine Zahlung für den Fall, dass nach einem Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung zurückbleibt. Alles Weitere ist optional und wird einzeln vereinbart, etwa Unfallrente, Übergangsleistung, Krankenhaustagegeld, Bergungskosten, kosmetische Operationen und eine Todesfallleistung. Welche Bausteine Ihr Vertrag enthält und in welcher Höhe, ergibt sich ausschließlich aus Ihren Versicherungsbedingungen.
Was ist die Gliedertaxe?
Die Gliedertaxe ist die Tabelle im Versicherungsvertrag, die jedem Körperteil einen Invaliditätsgrad in Prozent zuordnet, sowohl für den Verlust als auch für die dauerhafte Funktionsunfähigkeit. Dieser Prozentsatz wird auf die vereinbarte Invaliditätssumme angewendet und ergibt die Auszahlung. Die Werte sind nicht gesetzlich vorgegeben, sondern Vertragsbestandteil und unterscheiden sich zwischen den Anbietern. Zwei Verträge mit gleicher Invaliditätssumme können bei derselben Verletzung deshalb unterschiedlich viel zahlen.
Ab wann gilt eine Beeinträchtigung als dauerhaft?
Das Gesetz beantwortet diese Frage in § 180 VVG: „Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann." Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Eine Verletzung, die voraussichtlich ausheilt, begründet daher keine Invaliditätsleistung, auch wenn die Behandlung lange dauert.
Was bedeutet Progression bei der Unfallversicherung?
Die Progression sorgt dafür, dass die Leistung bei hohen Invaliditätsgraden überproportional steigt, statt linear mit dem Grad mitzuwachsen. Der Gedanke dahinter ist, dass eine leichte Beeinträchtigung meist noch aus eigener Kraft aufzufangen ist, während eine schwere das Leben dauerhaft verändert und laufende Kosten verursacht. Ab welchem Invaliditätsgrad die Progression greift und wie stark sie wirkt, legt der jeweilige Vertrag fest.
Was passiert, wenn eine Vorerkrankung mitgewirkt hat?
Viele Verträge sehen eine Kürzung vor, wenn Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben. Entscheidend ist, wer das beweisen muss, und hier ist § 182 VVG eindeutig: Der Versicherer „hat die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen". Die Beweislast liegt also beim Versicherer, nicht bei Ihnen.
Wie lange darf der Versicherer für seine Entscheidung brauchen?
Nach § 187 Absatz 1 VVG muss der Versicherer innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei einer beantragten Invaliditätsleistung beträgt diese Frist drei Monate. Erkennt er den Anspruch an oder haben sich beide Seiten geeinigt, wird die Leistung nach Absatz 2 innerhalb von zwei Wochen fällig. Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Kann der Invaliditätsgrad später neu bemessen werden?
Ja, und dieses Recht wird häufig übersehen. § 188 Absatz 1 VVG gibt jeder Vertragspartei das Recht, den Grad der Invalidität jährlich neu bemessen zu lassen, längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall. Nach Absatz 2 muss der Versicherer Sie mit seiner Erklärung über die Leistungspflicht ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen. Das ist wichtig, weil sich der Zustand nach einem schweren Unfall noch verschlechtern kann.
Was passiert, wenn der Versicherer mich nicht über Fristen informiert?
Dann kann er sich auf ein Fristversäumnis nicht berufen. § 186 VVG verpflichtet den Versicherer, den Versicherungsnehmer nach einer Schadenanzeige in Textform auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie auf einzuhaltende Fristen hinzuweisen. Der Gesetzestext schließt mit dem Satz: „Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen."
Weitere Ratgeber
- Unfallversicherung sinnvoll?Die vorgelagerte Frage: für wen sich der Schutz lohnt und für wen nicht.
- Unfallversicherung VergleichTarifmerkmale nebeneinander, wenn der Bedarf geklärt ist.
- Private HaftpflichtversicherungZahlt für Schäden, die Sie anderen zufügen, nicht für Schäden an Ihnen selbst.
- RisikolebensversicherungDer Baustein für den Fall, dass ein Unfall tödlich endet.
- Alle VersicherungsratgeberÜbersicht über die Sparten und ihre sinnvolle Reihenfolge.