Internet- und Mobilfunk-Ratgeber
Hier finden Sie die Ratgeber zu DSL, Internet und Handytarifen. Dazu kommt, welche Rechte Sie haben, wenn die Leitung nicht das liefert, wofür Sie bezahlen.
checkeverything.de Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Internet- oder Mobilfunkvertrag darf anfangs höchstens 24 Monate laufen. Danach können Sie mit einem Monat Frist kündigen (§ 56 TKG).
- Ist die Geschwindigkeit dauerhaft zu niedrig, dürfen Sie den Preis mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Absatz 4 Satz 1 TKG).
- Die Verbraucherzentrale nennt einen Anspruch auf mindestens 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload.
- Laut Bundesnetzagentur erreichten 2026 nur 45,9 Prozent der messenden Nutzer im Festnetz die volle vertraglich zugesagte Rate.
- Prüfen Sie beim DSL-Wechsel zuerst die Verfügbarkeit an Ihrer Adresse, danach den Preis.
DSL und Internet
Welcher Anschluss bei Ihnen überhaupt ankommt, entscheidet die Leitung vor Ort. Prüfen Sie deshalb zuerst die Verfügbarkeit, dann den Preis.
Mobilfunk
Beim Handytarif kostet vor allem das Datenvolumen. Wer sein tatsächliches Verbrauchsvolumen kennt, zahlt selten für eine unbegrenzte Flat.
Ihre Rechte beim Anschluss
Der Tarifvergleich ist die eine Hälfte. Die andere ist, was passiert, wenn die Leitung nicht liefert. Das Telekommunikationsgesetz regelt für diesen Fall Laufzeit, Minderung und Entstörung. Die folgenden Absätze fassen zusammen, was dort steht.
Der wichtigste Punkt betrifft die Geschwindigkeit. Weicht die tatsächliche Datenrate erheblich, dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten ab, können Sie das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das regelt § 57 Absatz 4 TKG. Als Nachweis dient die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur, mit der Sie Ihre tatsächliche Datenrate über mehrere Tage protokollieren können.
Wie häufig das relevant wird, zeigt derselbe Bericht. Im Jahresbericht zur Breitbandmessung vom 18. Juni 2026 erreichten im Festnetz 85,9 Prozent der messenden Nutzer wenigstens die Hälfte der vertraglich zugesagten Maximalrate. Die volle Rate erreichten oder überschritten 45,9 Prozent. Anders gesagt: mehr als die Hälfte bekommt weniger, als auf dem Vertrag steht.
Bei der Laufzeit gilt seither eine harte Grenze. Die anfängliche Bindung darf 24 Monate nicht überschreiten, und nach einer stillschweigenden Verlängerung kommen Sie mit einem Monat Frist wieder heraus (§ 56 Absatz 1 und 3 TKG). Für Störungen gilt § 58 TKG. Einen Überblick über die übrigen Kundenrechte führt die Verbraucherzentrale, die dort auch den Anspruch auf mindestens 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload nennt.
Dieser Abschnitt gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein Internetvertrag mindestens laufen?
Die anfängliche Vertragslaufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten. Das steht in § 56 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Verlängert sich der Vertrag danach stillschweigend, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die früher übliche automatische Verlängerung um ein volles Jahr ist damit nicht mehr zulässig.
Was kann ich tun, wenn mein Internet dauerhaft zu langsam ist?
Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen der Geschwindigkeit dürfen Sie das vereinbarte Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich und ohne Kündigungsfrist beenden. Grundlage ist § 57 Absatz 4 Satz 1 TKG. Voraussetzung ist ein Nachweis, den Sie über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur führen können.
Auf welche Mindestgeschwindigkeit habe ich Anspruch?
Nach Angaben der Verbraucherzentrale besteht ein Anspruch auf eine Internetversorgung mit mindestens 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload. Dieser Anspruch betrifft die Grundversorgung und ist etwas anderes als die Geschwindigkeit, die Ihr Vertrag verspricht. Wird die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit nicht erreicht, greifen zusätzlich die Rechte auf Preisminderung oder vorzeitige Kündigung.
Wie viele Haushalte bekommen die volle vertragliche Geschwindigkeit?
Die Bundesnetzagentur hat am 18. Juni 2026 ihren Jahresbericht zur Breitbandmessung veröffentlicht. Danach erreichten im Festnetz 85,9 Prozent der messenden Nutzer mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate. Die volle Rate erreichten oder überschritten 45,9 Prozent. Bei den Mobilfunkmessungen lag der Anteil der 5G-Messungen bei 55,3 Prozent.
Wer repariert eine Störung und wie schnell?
Die Entstörung regelt § 58 TKG. Der Anbieter muss eine gemeldete Störung beseitigen, und Sie haben Anspruch darauf, über den Stand informiert zu werden. Melden Sie die Störung schriftlich oder über ein nachweisbares Kundenportal, damit der Zeitpunkt später belegbar ist.
Weitere Vergleiche
Tarife prüfen
Vergleichen Sie DSL- und Mobilfunktarife und prüfen Sie, was an Ihrer Adresse tatsächlich verfügbar ist.
Redaktioneller Stand: 28. August 2026. Erstellt und gepflegt von der checkeverything.de Redaktion.