Riester-Rente 2026: Reform, Zulagen, Auszahlung
Für die Riester-Rente gilt seit Mai 2026 eine neue Rechtslage: Nach altem Modell können Sie nur noch bis zum 31. Dezember 2026 einen Vertrag abschließen, bestehende Verträge laufen mit allen Zulagen weiter. Ab 2027 tritt das Altersvorsorgedepot an die Stelle des klassischen Riester-Sparens. Was das für Ihren Vertrag bedeutet, wie viel Förderung es 2026 noch gibt und welche Wege es bei Auszahlung und Kündigung gibt, steht in diesem Ratgeber, mit den Paragrafen dazu.
Letzte Aktualisierung: 13. August 2026 | checkeverything.de Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- 1.Die Reform der privaten Altersvorsorge ist seit Ende Mai 2026 in Kraft. Neue Verträge nach altem Riester-Modell sind nur noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich; ab 2027 kommt das Altersvorsorgedepot.
- 2.Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz: Sie können weiter besparen, die Zulagen fließen weiter, ein Wechsel ins neue Depot bleibt freiwillig.
- 3.Die Förderung 2026: 175 Euro Grundzulage pro Person, 300 Euro je Kind (Geburt ab 2008) beziehungsweise 185 Euro (davor), einmalig 200 Euro Bonus für Berufseinsteiger unter 25. Voraussetzung: 4 Prozent des Vorjahres-Bruttoeinkommens als Eigenbeitrag, mindestens 60 Euro im Jahr.
- 4.Wer kündigt, zahlt sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurück (Paragraf 93 EStG). Beitragsfreistellung oder Anbieterwechsel sind fast immer die bessere Wahl.
- 5.Zu Rentenbeginn dürfen Sie sich bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einen Schlag auszahlen lassen; die Rente selbst wird nachgelagert mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert.
Was die Reform 2026 für Riester bedeutet
Der Zeitplan war kurz: Kabinettsbeschluss im Dezember 2025, Bundestag im März 2026, Bundesrat am 8. Mai 2026. Seit Ende Mai ist das Gesetz in Kraft. Die Bundesregierung formuliert es unmissverständlich: "Ab 2027 können allerdings keine Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden."
Drei Ausgangslagen entscheiden darüber, was Sie jetzt tun sollten.
Sie haben bereits einen Riester-Vertrag. Dann ändert sich zunächst nichts. Der Bestandsschutz gilt ausdrücklich: Wer einen Vertrag hat, kann ihn nach der Reform weiter besparen, mit denselben Zulagen wie bisher. Niemand muss wechseln.
Sie überlegen, noch einen Vertrag abzuschließen. Dafür bleibt Zeit bis zum 31. Dezember 2026. Ob sich das lohnt, hängt fast ausschließlich an den Zulagen: Für Familien mit mehreren Kindern und für Gutverdiener mit hohem Steuersatz kann die Rechnung aufgehen, für alle anderen selten. Die Kostenstruktur vieler Riester-Produkte hat die Rendite in der Vergangenheit stark gedrückt; daran ändert auch das nahende Neugeschäfts-Ende nichts.
Sie warten auf das neue System. Ab dem 1. Januar 2027 sollen die neuen Altersvorsorgedepots verfügbar sein: kapitalmarktnah, mit Förderung, aber ohne die hundertprozentige Beitragsgarantie des alten Riester-Modells. Ein freiwilliger Wechsel vom Riester-Vertrag ins Depot soll möglich sein. Für Kinder plant die Bundesregierung zusätzlich eine Frühstart-Rente; dieses Gesetz liegt im August 2026 allerdings erst als Entwurf vor.
Zulagen und Steuervorteile: Was der Staat 2026 zahlt
Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen, die das Finanzamt automatisch gegeneinander abwägt.
Baustein 1: die Zulagen
| Zulage | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundzulage (je Person) | 175 Euro pro Jahr | § 84 EStG |
| Kinderzulage, Geburt ab 2008 | 300 Euro pro Jahr | § 85 EStG |
| Kinderzulage, Geburt vor 2008 | 185 Euro pro Jahr | § 85 EStG |
| Berufseinsteiger-Bonus (einmalig, unter 25) | 200 Euro | § 84 Satz 2 EStG |
Die volle Zulage gibt es nur, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag leisten: 4 Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, abzüglich der Zulagen, mindestens aber 60 Euro im Jahr (Paragraf 86 EStG).
Ein Rechenbeispiel
Bei 40.000 Euro Bruttoeinkommen sind 4 Prozent genau 1.600 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern (geboren ab 2008) zieht davon 175 + 175 + 600 Euro Zulagen ab und zahlt selbst 650 Euro im Jahr ein, um 950 Euro vom Staat zu erhalten. Wer weniger einzahlt, bekommt die Zulagen nur anteilig.
Baustein 2: der Sonderausgabenabzug
Bis zu 2.100 Euro im Jahr können Sie als Sonderausgaben absetzen (Paragraf 10a EStG). Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob Zulage oder Steuerersparnis für Sie günstiger ist, die sogenannte Günstigerprüfung. Sie müssen dafür nur die Anlage AV ausfüllen.
Wer bekommt die Förderung?
Unmittelbar zulageberechtigt sind vor allem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, also Angestellte und Auszubildende, außerdem Beamte, Richter und Soldaten (Paragraf 79 EStG in Verbindung mit Paragraf 10a EStG). Ehe- und eingetragene Lebenspartner von Berechtigten können über einen eigenen Vertrag mittelbar riestern, selbst wenn sie nicht erwerbstätig sind.
Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht gehen bei Riester leer aus. Für sie war bisher die Rürup-Rente der geförderte Weg; ab 2027 öffnet sich mit dem Altersvorsorgedepot erstmals eine geförderte Alternative auch für diese Gruppe. Einen Überblick über alle Bausteine bietet unser Ratgeber Altersvorsorge im Vergleich.
Auszahlung und Steuer: Das kommt am Ende heraus
Riester wird nachgelagert besteuert: In der Einzahlungsphase fördert der Staat, in der Auszahlungsphase besteuert er. Die monatliche Riester-Rente ist als sonstige Einkunft in voller Höhe mit Ihrem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig, soweit sie auf gefördertem Kapital beruht (Paragraf 22 Nummer 5 EStG). Im Ruhestand liegt der Steuersatz bei den meisten Menschen deutlich niedriger als im Erwerbsleben; genau darauf baut das Modell.
Drei Auszahlungswege sollten Sie kennen.
Die 30-Prozent-Option
Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen Sie sich bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals außerhalb der monatlichen Rente auszahlen lassen (Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4a AltZertG), ohne die Förderung zu verlieren. Der Betrag ist im Auszahlungsjahr voll steuerpflichtig; wer kurz vor der Entscheidung steht, sollte durchrechnen, ob eine Verteilung auf die monatliche Rente steuerlich besser fährt.
Die Kleinbetragsrente
Ergäbe Ihr Guthaben nur eine Mini-Rente, darf der Anbieter das Kapital zu Rentenbeginn auf einen Schlag abfinden, ohne dass Zulagen zurückfließen (Paragraf 93 Absatz 3 EStG). Die Grenze liegt bei 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Gerade bei Verträgen mit wenigen Beitragsjahren ist das ein sauberer Ausstieg.
Wohn-Riester
Gefördertes Kapital darf in die selbst genutzte Immobilie fließen (Paragraf 92a EStG). Die Besteuerung holt der Fiskus dann über das sogenannte Wohnförderkonto nach. Wichtig: Wird die Immobilie nicht mehr selbst genutzt, wird das Konto steuerpflichtig aufgelöst. Wie Eigenkapital und Förderung beim Immobilienkauf zusammenspielen, zeigt unser Ratgeber Baufinanzierung.
Kündigen, beitragsfrei stellen oder wechseln?
Die Kündigung ist der teuerste Ausweg. Das Gesetz nennt sie schädliche Verwendung: Sämtliche erhaltenen Zulagen und die über den Sonderausgabenabzug gesparten Steuern sind zurückzuzahlen (Paragraf 93 Absatz 1 EStG), zusätzlich sind die Erträge zu versteuern. Vom Rückkaufswert bleibt nach diesen Abzügen oft weniger übrig, als eingezahlt wurde.
Es gibt drei mildere Wege.
Beitragsfrei stellen
Sie zahlen einfach nichts mehr ein. Das Guthaben bleibt stehen, die bereits erhaltenen Zulagen behalten Sie, der Vertrag läuft bis zum Rentenbeginn weiter. Diesen Schritt können Sie später jederzeit rückgängig machen, etwa wenn wieder Geld übrig ist.
Anbieter wechseln
Das Guthaben lässt sich auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen (Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 10 AltZertG). Das lohnt vor allem bei Verträgen mit hohen laufenden Kosten; achten Sie auf die Wechselgebühr des abgebenden Anbieters. Nach dem 31. Dezember 2026 wird dieser Weg enger, weil es keine neuen Riester-Verträge mehr gibt.
Ruhen lassen und abwarten
Wer unsicher ist, ob sich der Wechsel ins Altersvorsorgedepot ab 2027 lohnt, verliert mit Abwarten nichts: Der Bestandsschutz kennt keine Frist, und die Wechseloption ins neue System soll dauerhaft bestehen.
Bevor Sie etwas unterschreiben: Die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung beantwortet Förderfragen kostenlos und ist die verbindliche Stelle für alles rund um Zulagen und Rückforderungen.
Vertrag prüfen oder bis Jahresende abschließen
Ein bestehender Vertrag gehört regelmäßig auf den Prüfstand: Wie hoch sind die laufenden Kosten? Kommt die Zulage jedes Jahr vollständig an? Passt der Eigenbeitrag noch zum aktuellen Einkommen? Schon ein vergessener Zulagenantrag kostet eine Familie schnell mehrere hundert Euro im Jahr; ein Dauerzulagenantrag beim Anbieter erledigt das automatisch.
Wer 2026 noch neu abschließen will, hat dafür bis zum 31. Dezember Zeit. Der Vergleichsrechner unseres Partners Tarifcheck zeigt, welche Anbieter aktuell noch Neuverträge annehmen und zu welchen Konditionen.
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Häufige Fragen
Kann ich 2026 noch eine Riester-Rente abschließen?
Ja, bis zum 31. Dezember 2026. Danach sind Neuabschlüsse nach altem Riester-Modell nicht mehr möglich; das hat der Gesetzgeber mit der Reform der privaten Altersvorsorge festgelegt. Ob sich der Abschluss lohnt, hängt vor allem an den Zulagen: je mehr Kinder mit Geburtsjahr ab 2008, desto besser die Rechnung.
Was passiert 2027 mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?
Nichts, was Sie nicht selbst entscheiden. Bestehende Verträge genießen Bestandsschutz: Sie können weiter einzahlen, Zulagen und Sonderausgabenabzug bleiben erhalten. Zusätzlich soll ein freiwilliger Wechsel in das neue Altersvorsorgedepot möglich sein.
Lohnt sich die Riester-Rente 2026 noch?
Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Am ehesten lohnt sie sich für Familien mit mehreren Kindern (300 Euro Zulage je Kind ab Geburtsjahr 2008) und für Angestellte mit hohem Steuersatz, die den Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro ausschöpfen. Wer keine Zulagen mitnimmt, findet am Kapitalmarkt meist kostengünstigere Wege; ab 2027 kommt mit dem Altersvorsorgedepot eine geförderte Alternative.
Wie hoch sind die Riester-Zulagen 2026?
175 Euro Grundzulage pro Person und Jahr, 300 Euro je Kind mit Geburtsjahr ab 2008 (185 Euro für ältere Kinder), dazu einmalig 200 Euro für Berufseinsteiger unter 25. Voraussetzung ist der Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahres-Bruttoeinkommens abzüglich der Zulagen, mindestens 60 Euro jährlich.
Was kostet mich eine Kündigung?
Alle jemals erhaltenen Zulagen und die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug müssen zurückgezahlt werden, die Erträge sind zu versteuern. Das Gesetz nennt das schädliche Verwendung (Paragraf 93 EStG). Beitragsfreistellung oder ein Anbieterwechsel sind deshalb fast immer die bessere Wahl.
Kann ich mir zu Rentenbeginn Kapital auszahlen lassen?
Ja, bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals dürfen Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase auf einen Schlag auszahlen lassen, ohne die Förderung zu gefährden (Paragraf 1 AltZertG). Der Betrag ist im Auszahlungsjahr voll steuerpflichtig. Bei sehr kleinen Guthaben kommt zusätzlich die Abfindung als Kleinbetragsrente in Frage.
Wie wird die Riester-Rente im Alter besteuert?
Nachgelagert: Die monatliche Rente zählt zu den sonstigen Einkünften und wird in voller Höhe mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert, soweit sie auf gefördertem Kapital beruht (Paragraf 22 Nummer 5 EStG). Da der Steuersatz im Ruhestand meist niedriger liegt als im Erwerbsleben, fällt die Belastung in der Regel geringer aus als während der Ansparphase.
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Quellen und Stand
Alle Zahlen und Rechtsangaben auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Stand: 13. August 2026.
- Bundesregierung: Reform der privaten Altersvorsorge mit Gesetzesstand, Neugeschäfts-Ende und Bestandsschutz.
- Paragraf 84 EStG zur Grundzulage und zum Berufseinsteiger-Bonus; Kinderzulage nach Paragraf 85 EStG, Mindesteigenbeitrag nach Paragraf 86 EStG.
- Paragraf 10a EStG zum Sonderausgabenabzug von 2.100 Euro und zur Günstigerprüfung.
- Paragraf 93 EStG zur schädlichen Verwendung und zur Kleinbetragsrente; nachgelagerte Besteuerung nach Paragraf 22 Nummer 5 EStG.
- Paragraf 1 AltZertG zur 30-Prozent-Teilauszahlung und zur Übertragung auf andere Anbieter; Wohn-Riester nach Paragraf 92a EStG.
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Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Vertrags und der Bescheid der Zulagenstelle.