Preisgarantie beim Stromtarif: Was „eingeschränkt“ wirklich bedeutet

Welche Preisbestandteile fixiert sind, was der Anbieter trotzdem ändern darf, wann Sie fristlos kündigen können und ob 24 Monate eine gute Idee sind.

Stromtarife mit Preisgarantie vergleichen

Eine eingeschränkte Preisgarantie beim Strom fixiert nur einen Teil Ihres Strompreises: den Energie- und Vertriebsanteil, je nach Vertrag auch die Netzentgelte. Steuern, Abgaben und Umlagen bleiben ausgenommen und dürfen weitergegeben werden. Wie viel das ausmacht, unterschätzen viele. Die Verbraucherzentrale schreibt dazu, dass bei Strom und Gas bis zu 70 Prozent des Preises ausgeklammert sein können. Das Wort „Garantie“ auf dem Tarifblatt sagt also erst einmal wenig. Entscheidend ist der Umfang, und der steht im Kleingedruckten.

Was bedeutet eingeschränkte Preisgarantie beim Strom?

Ein Strompreis besteht aus mehreren Schichten. Nur eine davon, die Kosten für Einkauf und Vertrieb, hat der Anbieter selbst in der Hand. Netzentgelte legen die Netzbetreiber fest, Steuern und Umlagen der Gesetzgeber. Genau an dieser Stelle setzt die Einschränkung an. Die Verbraucherzentrale formuliert es so: „Viele Preisgarantien sind eingeschränkt. Sie klammern gesetzlich regulierte Preisbestandteile wie Netzentgelte, Steuern, Abgaben oder Umlagen aus.“ Ändert sich einer dieser Bestandteile, greift die Garantie nicht, und der Anbieter darf den Preis anpassen.

In der Praxis begegnen Ihnen drei Abstufungen. Die Bezeichnungen sind nicht gesetzlich geschützt, deshalb lohnt sich immer der Blick in die Preisanpassungsklausel statt auf die Überschrift.

Arten der Preisgarantie beim Strom und ihr Umfang
BezeichnungFixiertKann sich ändern
EnergiepreisgarantieEnergie- und VertriebsanteilNetzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen
Eingeschränkte Preisgarantie (auch: Nettopreisgarantie)Energie- und Vertriebsanteil, meist auch NetzentgelteSteuern, Abgaben, Umlagen
Vollständige PreisgarantieGesamter Preis inklusive Steuern und UmlagenNichts, auch nicht nach unten

Verivox beschreibt die mittlere Stufe in seinem Ratgeber wörtlich als Garantie, die sich „auf den Energiekostenanteil sowie die Netznutzungsentgelte, nicht aber auf sämtliche Steuern, Abgaben und Umlagen“ bezieht. Ob die Netzentgelte dazugehören, ist damit aber nicht gesagt. Manche Anbieter nehmen sie hinein, andere nicht, und beide nennen das Ergebnis eingeschränkte Preisgarantie. Die Verbraucherzentralen empfehlen ausdrücklich Garantien, die neben den Beschaffungskosten auch die Netzentgelte abdecken. Diese Empfehlung finden Sie im Ratgeber der Verbraucherzentrale zur Tarifwahl.

Welche Preisbestandteile fallen unter die Garantie?

Um einzuschätzen, wie viel Schutz eine Garantie tatsächlich bietet, hilft ein Blick auf die Zusammensetzung des Preises. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft veröffentlicht dazu regelmäßig eine Strompreisanalyse. In der Ausgabe vom 15. April 2026 nennt der BDEW für Haushalte einen Durchschnittspreis von 37,0 Cent je Kilowattstunde und teilt ihn so auf:

Zusammensetzung des Haushaltsstrompreises laut BDEW, April 2026
BestandteilCent je kWhBei eingeschränkter Garantie
Beschaffung und Vertrieb15,2fixiert
Netzentgelte9,3je nach Vertrag fixiert oder ausgenommen
Steuern, Abgaben und Umlagen12,6ausgenommen
Gesamt37,0

Rechnen Sie das durch, dann fixiert eine Garantie ohne Netzentgelte gut vier Zehntel des Preises, eine mit Netzentgelten rund zwei Drittel. Der Rest bewegt sich weiter. Und er bewegt sich nicht nur nach oben. Der BDEW schreibt in derselben Analyse, dass die Netzentgelte 2026 im Schnitt um 1,6 Cent zurückgegangen sind, weil der Bund die Übertragungsnetzentgelte bezuschusst. Wer eine vollständige Preisgarantie hat, sieht von einer solchen Senkung während der Garantiezeit nichts, denn der Preis ist in beide Richtungen festgeschrieben.

Zwei Bestandteile sind derzeit ruhig: Die Stromsteuer beträgt nach § 3 StromStG 20,50 Euro je Megawattstunde, also 2,05 Cent je Kilowattstunde. Die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 auf null gesenkt und wird seither aus dem Bundeshaushalt finanziert. Beide Werte kann der Gesetzgeber jederzeit ändern, und bei einer eingeschränkten Garantie tragen Sie dieses Risiko selbst.

Preiserhöhung trotz Preisgarantie: Ihre Rechte

Erhöht Ihr Anbieter den Preis, weil eine Umlage gestiegen ist und der Vertrag das erlaubt, verstößt er nicht gegen die Garantie. Er nutzt sie so, wie sie geschrieben wurde. Was Sie in dem Moment haben, steht in § 41 Absatz 5 EnWG: Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise aus, kann der Kunde den Vertrag „ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen“. Ein gesondertes Entgelt darf der Anbieter dafür nicht verlangen. Haushaltskunden muss er spätestens einen Monat vor der Änderung informieren, und zwar so, dass Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung erkennbar sind.

Eine Ausnahme regelt Absatz 6 derselben Vorschrift: Gibt der Anbieter lediglich eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entfällt die Unterrichtungspflicht. Wer die Formel „bei jeder Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht“ liest, sollte diesen Fall im Hinterkopf behalten. In der Grundversorgung gilt nach § 5 Absatz 3 StromGVV das gleiche Prinzip: Bei einer Änderung der Allgemeinen Preise können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.

Was das praktisch bedeutet: Das Kündigungsrecht ist ein Ausstieg, kein Schutz vor der Erhöhung selbst. Wenn Sie kündigen, brauchen Sie einen neuen Vertrag zum Stichtag. Wenn Sie nicht kündigen, zahlen Sie den neuen Preis. Eine Garantie, die Netzentgelte und Umlagen einschließt, erspart Ihnen diese Entscheidung für die Dauer der Garantie. Das ist ihr eigentlicher Wert.

12 oder 24 Monate: Wie lange sollte die Preisgarantie laufen?

Zunächst der rechtliche Rahmen. § 309 Nummer 9 BGB begrenzt die Erstlaufzeit von Verbraucherverträgen auf zwei Jahre. Nach der Erstlaufzeit darf sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, und die Kündigungsfrist darf höchstens einen Monat betragen. Ein 24-Monats-Tarif nutzt diesen Rahmen also vollständig aus.

Ob sich zwei Jahre lohnen, lässt sich vorher nicht wissen. Steigen die Preise, waren Sie klug. Fallen sie, zahlen Sie zwei Jahre lang den alten Preis und kommen nur mit einer Preiserhöhung des Anbieters vorzeitig heraus. Die Verbraucherzentrale hält es kürzer: „Wählen Sie eine Vertragslaufzeit von etwa einem Jahr in Verbindung mit einer Preisgarantie.“ Kurze Laufzeiten halten Sie beweglich, können nach Einschätzung der Verbraucherzentrale aber auch zu früheren Kündigungen durch den Anbieter und schlechteren Folgeangeboten führen.

Wichtiger als die absolute Zahl ist das Verhältnis von Garantie zu Laufzeit. Eine Garantie über zwölf Monate bei 24 Monaten Bindung bedeutet: Im zweiten Jahr kann der Anbieter anpassen, Sie sitzen aber noch fest, sofern die Anpassung kein Kündigungsrecht auslöst. Umgekehrt ist eine Garantie, die länger läuft als die Erstlaufzeit, unproblematisch. Achten Sie außerdem auf Neukundenboni. Sie gelten oft nur im ersten Vertragsjahr, und die Verbraucherzentrale rät dazu, sich bei Bonus-Tarifen auf weitere Wechsel einzustellen. Rechnen Sie also den Preis des zweiten Jahres ohne Bonus, bevor Sie sich für 24 Monate entscheiden.

So erkennen Sie die Art der Garantie im Vertrag

Die Überschrift auf dem Tarifblatt hilft wenig. Lesen Sie stattdessen die Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Preisblatt. Vier Punkte klären den Fall in der Regel:

  • Werden Netzentgelte ausdrücklich als „garantiert“ oder „fixiert“ genannt, oder stehen sie in der Liste der Bestandteile, die der Anbieter weitergeben darf?
  • Sind Arbeitspreis und Grundpreis beide von der Garantie erfasst, oder nur der Arbeitspreis?
  • Wie lange läuft die Garantie, und stimmt das Datum mit dem Ende der Erstlaufzeit überein?
  • Was passiert nach der Garantie: Läuft der Vertrag zum dann gültigen Listenpreis weiter, und wie erfahren Sie davon?

In Vergleichsrechnern lässt sich nach Tarifen mit Preisgarantie filtern, und die Art der Garantie steht meist in den Tarifdetails. Was Sie beim Wechsel sonst noch beachten sollten, vom Grundpreis bis zur Kündigungsfrist, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Stromvergleich. Wenn Sie zusätzlich auf die Herkunft des Stroms achten möchten, hilft der Ratgeber zu Ökostromtarifen, und für Gasverträge gelten dieselben Garantie-Abstufungen, die wir im Ratgeber zum Gasvergleich beschreiben.

Stromtarife mit Preisgarantie vergleichen

Der folgende Rechner zeigt Stromtarife für Ihre Postleitzahl und Ihren Jahresverbrauch. Filtern Sie nach Preisgarantie und prüfen Sie in den Tarifdetails, welche Bestandteile fixiert sind. Ein niedriger Preis mit reiner Energiepreisgarantie und ein etwas höherer Preis mit fixierten Netzentgelten sind zwei verschiedene Angebote, auch wenn beide „mit Preisgarantie“ heißen.

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Häufige Fragen zur Preisgarantie beim Strom

Was bedeutet eingeschränkte Preisgarantie beim Strom?

Der Anbieter fixiert nur einen Teil des Strompreises, in der Regel den Energie- und Vertriebsanteil, je nach Vertrag zusätzlich die Netzentgelte. Steuern, Abgaben und Umlagen bleiben ausgenommen und dürfen weitergegeben werden. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die ausgeklammerten Bestandteile bis zu 70 Prozent des Gesamtpreises ausmachen können. Wie viel wirklich fixiert ist, steht in der Preisanpassungsklausel Ihres Vertrags.

Ist ein Stromvertrag mit Preisgarantie sinnvoll?

Das hängt vom Preisniveau, von der erwarteten Preisentwicklung und vom Umfang der Garantie ab. Die Verbraucherzentrale rät dazu, einen Tarif mit Preisgarantie zu wählen, wenn sein Preis akzeptabel ist, weil er vor Anbietern schützt, die kurz nach Vertragsschluss erhöhen. Eine Garantie, die nur den Energieanteil abdeckt, schützt allerdings weniger, als der Name vermuten lässt.

Kann der Stromanbieter trotz Preisgarantie die Preise erhöhen?

Bei einer eingeschränkten Garantie ja, und zwar für alle Bestandteile, die nicht fixiert sind. Steigt zum Beispiel eine Umlage, darf der Anbieter das weitergeben, wenn der Vertrag das vorsieht. Bei einer vollständigen Preisgarantie ist der gesamte Preis fest, in beide Richtungen. Sinken dann Netzentgelte oder Umlagen, profitieren Sie davon während der Garantiezeit nicht.

Habe ich bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Nach § 41 Absatz 5 EnWG können Sie den Vertrag ohne Frist zum Zeitpunkt kündigen, an dem die Änderung wirksam wird, wenn Ihr Anbieter ein vertragliches Recht zur Preisänderung ausübt. Er muss Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher informieren und darf für die Kündigung kein Entgelt verlangen. Gibt er lediglich eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entfällt nach Absatz 6 die Unterrichtungspflicht. In der Grundversorgung gilt § 5 Absatz 3 StromGVV entsprechend.

Wie lange gilt eine Preisgarantie beim Strom?

So lange, wie der Vertrag es festlegt, üblich sind 12 oder 24 Monate. Die Garantie muss nicht mit der Vertragslaufzeit übereinstimmen. Endet sie früher, kann der Anbieter den Preis anpassen, obwohl Sie noch gebunden sind. Prüfen Sie deshalb beide Angaben getrennt und achten Sie darauf, dass die Garantie mindestens so lange läuft wie die Erstlaufzeit.

Ist eine Preisgarantie über 24 Monate sinnvoll?

Zwei Jahre sind nach § 309 Nummer 9 BGB die längste zulässige Erstlaufzeit in Verbraucherverträgen. Ob sich das lohnt, weiß vorher niemand: Bei steigenden Preisen sitzen Sie richtig, bei fallenden zahlen Sie zwei Jahre lang mehr als nötig. Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Laufzeit von etwa einem Jahr in Verbindung mit einer Preisgarantie.

Was ist der Unterschied zwischen vollständiger und eingeschränkter Preisgarantie?

Die vollständige Preisgarantie fixiert den gesamten Preis inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen. Die eingeschränkte Preisgarantie, bei manchen Anbietern Nettopreisgarantie genannt, fixiert nur den Energieanteil und meist die Netzentgelte. Eine reine Energiepreisgarantie deckt nur den Energieanteil ab. Vollständige Garantien sind am Markt selten.

Gibt es die Preisgarantie auch beim Gas?

Ja, mit denselben Abstufungen. Auch bei Gasverträgen unterscheiden Anbieter zwischen eingeschränkter und vollständiger Garantie, und auch dort können nach Angaben der Verbraucherzentrale bis zu 70 Prozent des Preises ausgeklammert sein. Die Regeln zum Sonderkündigungsrecht aus § 41 EnWG gelten für Gas gleichermaßen.

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