
Unterversicherungsverzicht in der Wohngebäudeversicherung§ 75 VVG verständlich erklärt – mit Voraussetzungen und Risikohinweisen
Der Unterversicherungsverzicht hebt im Schadensfall die anteilige Kürzung nach § 75 VVG auf. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wann der Verzicht entfällt und welche Rolle der Wert 1914 sowie der gleitende Neuwertfaktor spielen.
Kurz zusammengefasst
Der Unterversicherungsverzicht ist eine vertragliche Klausel, durch die der Versicherer im Schadensfall auf die anteilige Leistungskürzung nach § 75 VVG verzichtet. Im Gegenzug verpflichtet er sich, eine korrekt nach anerkanntem Verfahren ermittelte Versicherungssumme als ausreichend anzuerkennen. Voraussetzung sind wahrheitsgemäße Angaben im Antrag und die Einhaltung der Anzeigepflicht nach § 19 VVG.
§ 75 VVG: Die rechtliche Grundlage der Unterversicherung
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert des Gebäudes. Wie der Versicherer in diesem Fall leistet, regelt das Versicherungsvertragsgesetz:
„Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen."
In der Praxis bedeutet das eine pro-rata-Kürzung: Sind 80 % des Wertes versichert, erstattet der Versicherer auch nur 80 % des Schadens. Der Unterversicherungsverzicht ändert genau dieses Verhältnis – allerdings nur unter klar definierten Voraussetzungen.
Beispielrechnung gemäß § 75 VVG: Mit oder ohne Verzicht
Vereinfachte Beispielrechnung. Selbstbeteiligung und Tarifbedingungen können das Ergebnis im Einzelfall verändern.
Mit Unterversicherungsverzicht
Gebäudewert: 400.000 €
Versicherungssumme: 300.000 €
Schaden: 40.000 €
Auszahlung: 40.000 €
- Volle Entschädigung bis zur Versicherungssumme
- Keine Prüfung der Unterversicherung im Schaden
- Schutz bei steigenden Baupreisen
Ohne Unterversicherungsverzicht
Gebäudewert: 400.000 €
Versicherungssumme: 300.000 €
Schaden: 40.000 €
Auszahlung: 30.000 € (–25 %)
- Pro-rata-Kürzung gemäß § 75 VVG
- Eigenanteil von 10.000 € im Beispiel
- Risiko wächst mit der Baupreisentwicklung
Drei Voraussetzungen für den wirksamen Unterversicherungsverzicht
Der Verzicht entfaltet seine Wirkung nicht automatisch. Versicherer machen ihn regelmäßig von folgenden Bedingungen abhängig:
Anerkanntes Wertermittlungsverfahren
In den meisten Tarifen vorgesehen sind der gleitende Neuwert 1914 oder das Wohnflächenmodell. Der Wert 1914 wird durch den jährlich aktualisierten Baupreisindex (Statistisches Bundesamt) auf das aktuelle Preisniveau hochgerechnet.
Wahrheitsgemäße Angaben (§ 19 VVG)
Wohnfläche, Bauart, Baujahr, Ausstattung – alle Angaben müssen vollständig und zutreffend sein. Falsche oder unvollständige Antworten begründen Anzeigepflicht- Verletzungen mit weitreichenden Folgen für den Verzicht.
Meldung baulicher Veränderungen
Anbau, Dachausbau, Wärmepumpe, energetische Sanierung – wertsteigernde Umbauten sind unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls kann der Verzicht für den nicht gemeldeten Gebäudeteil entfallen.
Wert 1914 und gleitender Neuwertfaktor
Der Wert 1914 ist eine Berechnungsgröße aus der Wohngebäudeversicherung. Er entspricht dem fiktiven Bauwert des Gebäudes in Goldmark des Jahres 1914 und dient als stabile Bezugsbasis. Aus diesem Wert leitet sich die aktuelle Versicherungssumme über den gleitenden Neuwertfaktor ab:
Versicherungssumme = Wert 1914 × gleitender Neuwertfaktor
Der gleitende Neuwertfaktor wird aus dem Baupreisindex Wohngebäude des Statistischen Bundesamtes abgeleitet. Steigen die Baupreise, steigt der Faktor und damit die Versicherungssumme automatisch mit. Der Tarif passt sich also dem aktuellen Wertniveau an, sofern Sie den Verfahrensstandard eingehalten haben.
Alternativ wird das Wohnflächenmodell genutzt: Versicherungssumme = Wohnfläche × Pauschalwert pro Quadratmeter. Versicherer verwenden dabei eigene Pauschalwerte, z. B. setzt ERGO in seinen Wohngebäudeversicherungs-Bedingungen 2026 einen Wert von rund 700 €/m² an (Quelle: ERGO Bedingungen, Stand 2026). Bei besonderer Ausstattung oder regionaler Abweichung ist ein detaillierter Wertermittlungsbogen empfehlenswert.
Wann der Verzicht trotz Klausel entfällt
Auch ein vertraglich zugesagter Unterversicherungsverzicht ist nicht voraussetzungslos. Die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung – insbesondere § 8 AFB 2008 sowie § 8 AFB 2010 – sehen Sonderfälle vor, in denen der Verzicht ganz oder teilweise unwirksam ist:
- ·Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 VVG (z. B. Anbau ohne Meldung, Modernisierung nicht angezeigt)
- ·Offensichtlich zu niedrig angesetzte Versicherungssumme, wenn das anerkannte Verfahren nicht eingehalten wurde
- ·Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls (Sonderregelung in § 8 AFB 2008/2010)
- ·Auskunftspflichtverletzung im Schadensfall nach § 31 VVG
Hinweis: Der konkrete Wortlaut der Klausel kann je Versicherer variieren. Lesen Sie vor Abschluss die Bedingungen sowie die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sorgfältig durch. Bei Unklarheiten beraten die Verbraucherzentrale oder ein Versicherungsmakler.
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Quellen (Stand: Juni 2026):
- § 75 VVG – Unterversicherung, Bundesministerium der Justiz
- § 19 VVG – Anzeigepflicht
- § 31 VVG – Auskunftspflicht im Schadensfall
- AFB 2008 / AFB 2010 § 8 – Allgemeine Wohngebäudeversicherungs-Bedingungen
- Baupreisindex Wohngebäude – Statistisches Bundesamt (Destatis)
- ERGO Wohngebäudeversicherung Bedingungen 2026 (Pauschalwert pro m²)
Letzte Aktualisierung: 2. Juni 2026