Grundversorgung bei Strom und Gas: Rechte, Fristen, Kosten

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DefinitionEnergie
Grundversorgung bei Strom und Gas: Rechte, Fristen, Kosten
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Kurz erklärt

Die Grundversorgung ist die gesetzlich vorgeschriebene Belieferung mit Strom oder Gas durch das Unternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushalte versorgt. Sie greift automatisch, sobald Sie Energie beziehen, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben. Kündigen können Sie mit zwei Wochen Frist, ohne Mindestlaufzeit.

Was im Gesetz steht

§ 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet Energieversorger, für ihr Netzgebiet Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen. Zu diesen Konditionen müssen sie jeden Haushaltskunden beliefern. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Veröffentlichung einfach auffindbar ist und unmissverständlich als Grundversorgungspreis erkennbar bleibt.

Diese Pflicht kennt eine Ausnahme, die häufig unterschlagen wird: Nach § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG besteht sie nicht, wenn die Versorgung für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Hürde dafür ist hoch, aber sie existiert. Ein Anspruch „ohne Wenn und Aber", wie er in vielen Ratgebern steht, ist es also nicht.

Die Grundversorgung ist kein Tarif, den Sie abschließen. Sie ist ein Vertragsverhältnis, das durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn kein anderer Vertrag greift.

Wer Ihr Grundversorger ist

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 EnWG das Unternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. In Städten sind das meist die Stadtwerke, auf dem Land oft ein regionaler Versorger. Wichtig ist die Bezugsgröße: Maßgeblich ist das Netzgebiet, nicht die Gemeindegrenze. Zwei Nachbarorte können unterschiedliche Grundversorger haben.

Der Netzbetreiber stellt den Grundversorger alle drei Jahre zum 1. Juli neu fest und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet. Einwände gegen die Feststellung sind bis zum 31. Oktober bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde möglich. Wechselt der Grundversorger dadurch, laufen bestehende Verträge nach § 36 Abs. 3 EnWG zu den bisherigen Bedingungen weiter.

So finden Sie ihn heraus

  1. Auf der letzten Jahresabrechnung steht der Netzbetreiber, oft unter „Netznutzung" oder neben der Zählpunktbezeichnung.
  2. Der Netzbetreiber veröffentlicht den Grundversorger für sein Gebiet, wie es § 36 Abs. 2 EnWG vorschreibt.
  3. Ohne Abrechnung zur Hand: Die Zählernummer und die Adresse genügen, um beim Netzbetreiber nachzufragen.

Grundversorgung oder Ersatzversorgung

Diese beiden werden ständig verwechselt, und der Unterschied kann teuer werden. Wer in eine Wohnung einzieht und sich bei keinem Anbieter anmeldet, landet in der Grundversorgung. Fällt dagegen der bisherige Lieferant aus, etwa durch Insolvenz oder gekündigten Netznutzungsvertrag, greift zunächst die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG.

Grundversorgung und Ersatzversorgung im Vergleich
KriteriumGrundversorgung (§ 36 EnWG)Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)
AuslöserKein Liefervertrag vorhandenBezug lässt sich keinem Liefervertrag zuordnen
PreisAllgemeine Preise, öffentlich bekannt gegebenDarf gesondert und höher ausgewiesen werden (§ 38 Abs. 2)
PreisanpassungFrühestens sechs Wochen nach Bekanntgabe (§ 5 StromGVV)Zum 1. und 15. eines Monats, ohne Frist (§ 38 Abs. 3)
DauerUnbefristetHöchstens drei Monate (§ 38 Abs. 4)

Solange die Ersatzversorgung läuft, ruht die Grundversorgungspflicht: § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG nimmt sie für drei Monate aus, und ein Vertragsschluss allein durch Entnahme ist in dieser Zeit ausgeschlossen. Wer nach einer Lieferanteninsolvenz nichts unternimmt, zahlt also unter Umständen drei Monate lang den teuersten verfügbaren Preis.

Was die Grundversorgung kostet

Einen bundesweiten Grundversorgungspreis gibt es nicht. Jeder Grundversorger kalkuliert eigene Allgemeine Preise, und die unterscheiden sich zwischen Netzgebieten erheblich. Zur Einordnung: Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis lag 2026 laut der BDEW-Strompreisanalyse (Stand August 2026) bei 37,0 Cent je Kilowattstunde, davon 15,2 Cent Beschaffung und Vertrieb, 9,2 Cent Netzentgelte sowie 12,6 Cent Steuern, Abgaben und Umlagen. Dieser Wert mischt Sonderverträge und Grundversorgungstarife; Grundversorgungspreise liegen üblicherweise darüber.

Ihren tatsächlichen Preis müssen Sie deshalb beim eigenen Grundversorger nachsehen, und dafür gibt es einen belastbaren Weg. § 36 Abs. 1 EnWG zwingt jeden Grundversorger, seine Allgemeinen Preise im Internet zu veröffentlichen, einfach auffindbar und klar als Grundversorgung gekennzeichnet. Achten Sie auf beide Bestandteile: den Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde und den Grundpreis in Euro pro Jahr. Eine Jahreskostenrechnung ohne Grundpreis ist unvollständig und fällt je nach Versorger um einen dreistelligen Betrag zu niedrig aus.

Kündigen und wechseln

§ 20 Abs. 1 StromGVV lässt die Kündigung des Grundversorgungsvertrags mit einer Frist von zwei Wochen zu. Es gibt keine Mindestlaufzeit, und der Grundversorger darf nach § 20 Abs. 3 StromGVV kein gesondertes Entgelt für die Kündigung verlangen, auch nicht wegen eines Lieferantenwechsels. Die Kündigung braucht Textform, und der Eingang ist Ihnen unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes zu bestätigen.

Erhöht der Grundversorger die Allgemeinen Preise, greift ein zweites Recht. Die Änderung wird nach § 5 Abs. 2 StromGVV erst zum Monatsbeginn wirksam und muss mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden; zeitgleich ist Ihnen eine briefliche Mitteilung zu schicken. Sie dürfen daraufhin nach § 5 Abs. 3 StromGVV ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Weisen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung einen Anbieterwechsel nach, wird die Erhöhung Ihnen gegenüber gar nicht erst wirksam.

Wenn Sie nicht zahlen können

Eine schlechte Bonität schließt Sie nicht aus der Grundversorgung aus, kostet aber Komfort. § 14 StromGVV erlaubt dem Grundversorger, Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass Sie nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. Statt einer Vorauszahlung darf er auch einen Bargeld- oder Chipkartenzähler einbauen, und § 15 StromGVV lässt eine angemessene Sicherheitsleistung zu. Was er nicht darf: Sie wegen eines Score-Werts abweisen. Mehr dazu steht im Ratgeber Stromanbieter trotz Schufa.

Für eine Sperre wegen Zahlungsverzugs gelten seit der Neuregelung im Energiewirtschaftsgesetz zwei Hürden nebeneinander. Nach § 41f Abs. 3 EnWG müssen Sie mit dem Doppelten des rechnerisch auf den laufenden Monat entfallenden Abschlags im Verzug sein, oder mit mindestens einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung, falls keine Abschläge vereinbart sind. Zusätzlich muss der Rückstand mindestens 100 Euro betragen. Beträge, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben, zählen nicht mit.

Der Ablauf vor einer Sperre

  1. Mahnung und Androhung der Unterbrechung, die zusammen erfolgen dürfen.
  2. Vier Wochen Wartezeit nach der Androhung (§ 41f Abs. 1 EnWG).
  3. Briefliche Ankündigung des Sperrtermins acht Werktage vorher (§ 41f Abs. 5 EnWG).
  4. Keine Unterbrechung, wenn sie außer Verhältnis zur Zuwiderhandlung steht oder eine besondere Schutzbedürftigkeit im Haushalt besteht (§ 41f Abs. 2 EnWG).

In der Grundversorgung kommt ein eigener Anspruch hinzu, den viele nicht kennen. Nach § 41g Abs. 1 EnWG können Sie nach der Sperrandrohung eine Abwendungsvereinbarung verlangen: zinsfreie Monatsraten für den Rückstand bei fortlaufender Belieferung, solange Sie die laufenden Zahlungen leisten. Der Grundversorger muss das Angebot binnen einer Woche schicken. Als zumutbarer Zeitraum gelten in der Regel sechs bis 18 Monate, bei Rückständen über 300 Euro zwölf bis 24 Monate. Nehmen Sie das Angebot vor dem Sperrtermin in Textform an, darf nicht unterbrochen werden.

Häufige Fragen

Wer ist mein Grundversorger?

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 EnWG das Energieunternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre zum 1. Juli fest und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet. Wer für Ihre Adresse zuständig ist, erfahren Sie also beim örtlichen Netzbetreiber; dessen Name steht auf Ihrer letzten Jahresabrechnung.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Grundversorgung?

Zwei Wochen. § 20 Abs. 1 StromGVV lässt die Kündigung des Grundversorgungsvertrags mit einer Frist von zwei Wochen zu, ohne Mindestlaufzeit und ohne Kündigungsentgelt. Die Kündigung braucht Textform, und der Grundversorger muss den Eingang unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.

Ist die Grundversorgung dasselbe wie die Ersatzversorgung?

Nein, und der Unterschied kostet Geld. Wenn Ihr bisheriger Lieferant ausfällt, beziehen Sie Energie zunächst in der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Der Grundversorger darf dafür gesonderte, höhere Preise ausweisen, und das Verhältnis endet spätestens drei Monate nach Beginn. In dieser Zeit besteht die Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG gerade nicht.

Kann mir der Grundversorger den Strom abstellen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Nach § 41f Abs. 3 EnWG müssen Sie mit dem Doppelten des laufenden Monatsabschlags im Verzug sein, und der Rückstand muss zusätzlich mindestens 100 Euro betragen. Vorher sind eine Mahnung, eine Androhung und vier Wochen Wartezeit nötig; den Termin selbst muss der Lieferant nach § 41f Abs. 5 EnWG acht Werktage vorher brieflich ankündigen.

Was ist eine Abwendungsvereinbarung?

Ein Angebot des Grundversorgers, den Rückstand in zinsfreien Monatsraten zu tilgen und weiter zu liefern, solange Sie die laufenden Abschläge zahlen. Nach § 41g Abs. 1 EnWG können Sie es nach der Sperrandrohung verlangen, und der Versorger muss es binnen einer Woche schicken. Als zumutbar gelten in der Regel sechs bis 18 Monate, bei Rückständen über 300 Euro zwölf bis 24 Monate.

Bekomme ich die Grundversorgung auch mit schlechter Schufa?

Ja. § 36 Abs. 1 EnWG knüpft die Versorgungspflicht nicht an einen Score. Sie entfällt nur, wenn die Belieferung für das Unternehmen wirtschaftlich unzumutbar wäre. Der Grundversorger darf allerdings nach § 14 StromGVV Vorauszahlung verlangen oder einen Vorauszahlungszähler einbauen und nach § 15 StromGVV eine Sicherheit fordern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie nicht rechtzeitig zahlen.

Wie schnell darf der Grundversorger den Preis erhöhen?

Preisänderungen werden nach § 5 Abs. 2 StromGVV erst zum Monatsbeginn wirksam, und die öffentliche Bekanntgabe muss mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Zeitgleich muss Sie der Versorger brieflich informieren. Nach § 5 Abs. 3 StromGVV dürfen Sie dann ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.

Muss ich die Grundversorgung kündigen, wenn ich wechsle?

In der Regel nicht selbst. Beim Anbieterwechsel übernimmt der neue Lieferant die Kündigung, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. Prüfen Sie das im Wechselformular, und heben Sie die Bestätigung des Grundversorgers auf, bis die erste Rechnung des neuen Anbieters vorliegt.

Rechtlicher Hinweis

Rechtsgrundlagen dieser Seite sind § 36 (Grundversorgungspflicht), § 37 (Ausnahmen) und § 38 (Ersatzversorgung) EnWG sowie § 41f und § 41g EnWG zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung; ergänzend § 5, § 14, § 15 und § 20 StromGVV, für Gas die entsprechenden Vorschriften der GasGVV. Beachten Sie, dass § 19 StromGVV die Sperre wegen Zahlungsverzugs nicht mehr regelt, sondern ausdrücklich auf § 41f und § 41g EnWG verweist. Alle Angaben wurden am 25. August 2026 an den amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de geprüft. Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.