Kurz erklärt
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Einkommen darüber ist beitragsfrei. 2026 liegt die Grenze für die Rentenversicherung bei 8.450 EUR monatlich.
Definition im Detail
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine gesetzliche Obergrenze im deutschen Sozialversicherungssystem. Sie bestimmt, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.
Die BBG gilt für:
- Rentenversicherung: Höhere BBG (101.400 EUR/Jahr 2026, bundeseinheitlich)
- Arbeitslosenversicherung: Gleiche BBG wie Rentenversicherung
- Krankenversicherung: Niedrigere BBG (69.750 EUR/Jahr 2026)
- Pflegeversicherung: Gleiche BBG wie Krankenversicherung
Wichtig: Die BBG wird jährlich von der Bundesregierung angepasst und orientiert sich an der Entwicklung der Loehne und Gehaelter.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
| Versicherungszweig | Monatlich | Jährlich | Region |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 8.450 EUR | 101.400 EUR | |
| Arbeitslosenversicherung | 8.450 EUR | 101.400 EUR | |
| Krankenversicherung | 5.812,50 EUR | 69.750 EUR | Bundesweit |
| Pflegeversicherung | 5.812,50 EUR | 69.750 EUR | Bundesweit |
Hinweis: Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) für den Wechsel in die PKV liegt 2026 bei 77.400 EUR jährlich - nicht zu verwechseln mit der BBG.
Berechnungsbeispiel
Vergleich: Beiträge bei verschiedenen Einkommen
| Bruttoeinkommen | Bemessungsgrundlage RV | RV-Beitrag (18,6%) | Effektiver Beitragssatz |
|---|---|---|---|
| 4.000 EUR/Monat | 4.000 EUR | 744 EUR | 18,6% |
| 8.450 EUR/Monat | 8.450 EUR (= BBG) | 1.404,30 EUR | 18,6% |
| 10.000 EUR/Monat | 8.450 EUR (gedeckelt) | 1.404,30 EUR | 14,04% |
| 15.000 EUR/Monat | 8.450 EUR (gedeckelt) | 1.404,30 EUR | 9,36% |
Erkenntnis: Wer mehr als die BBG verdient, zahlt absolut denselben Höchstbeitrag wie jemand an der BBG - der effektive Prozentsatz sinkt.
BBG vs. Versicherungspflichtgrenze (JAEG)
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- • Bestimmt den Höchstbeitrag
- • Einkommen darüber beitragsfrei
- • 2026: 69.750 EUR (KV/PV)
- • 2026: 101.400 EUR (RV/AV, bundeseinheitlich)
- • Gilt für alle Sozialversicherten
Versicherungspflichtgrenze (JAEG)
- • Bestimmt Wechselrecht zur PKV
- • Nur relevant für Krankenversicherung
- • 2026: 77.400 EUR/Jahr
- • Einkommen 3 Jahre über JAEG = PKV möglich
- • Auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze
Historische Entwicklung
| Jahr | BBG RV | BBG KV | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 2024 | 101.400 EUR | 62.100 EUR | - |
| 2025 | 101.400 EUR | 64.350 EUR | +3,6% |
| 2026 | 101.400 EUR | 69.750 EUR | +2,8% |
Die BBG steigt jährlich entsprechend der Lohnentwicklung. Die Werte werden im Herbst des Vorjahres von der Bundesregierung per Verordnung festgelegt.
Häufige Fragen
Was bedeutet Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Einkommensobergrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist beitragsfrei. 2026 liegt sie bei 8.450 EUR/Monat für die Rentenversicherung.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
Rentenversicherung: 8.450 EUR/Monat (101.400 EUR/Jahr). Kranken-/Pflegeversicherung: 5.812,50 EUR/Monat (69.750 EUR/Jahr).
Was ist der Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbeitrag. Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG, 2026: 77.400 EUR) bestimmt, ab wann Arbeitnehmer sich privat krankenversichern dürfen. Beide werden jährlich angepasst.
Wer zahlt Sozialversicherungsbeiträge über der Beitragsbemessungsgrenze?
Niemand. Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist von Sozialversicherungsbeitraegen befreit. Das bedeutet: Gutverdiener zahlen prozentual weniger Beiträge als Geringverdiener.
Warum gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen?
Für Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten höhere Grenzen als für Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es keine regionalen Unterschiede mehr zwischen West und Ost - die BBG ist bundeseinheitlich.
Rechtlicher Hinweis
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden gemäß § 159 und § 160 SGB VI sowie § 223 SGB V jährlich durch Rechtsverordnung angepasst. Die Werte für 2026 wurden mit der Sozialversicherungs-Rechengroessenverordnung 2026 festgelegt. Stand: Februar 2026.