Staatsangehörigkeitsrecht

Doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland: Was 2026 gilt

Zwei Pässe waren in Deutschland jahrzehntelang die Ausnahme. Seit Juni 2024 sind sie die Regel. Dieser Text erklärt, welche Paragrafen dafür gestrichen wurden und was das für Sie ändert.

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Zwei Reisepässe nebeneinander auf einem Schreibtisch

Die kurze Antwort

Ja, Sie dürfen in Deutschland zwei Staatsangehörigkeiten haben. Seit dem 27. Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit kein Sonderfall mehr, sondern der gesetzliche Normalzustand. Wer eingebürgert wird, muss den alten Pass nicht mehr abgeben; wer bereits Deutsche oder Deutscher ist, verliert diesen Status nicht mehr, wenn im Ausland eine weitere Staatsangehörigkeit dazukommt.

Dahinter steht keine Ermessensentscheidung einer Behörde, sondern eine schlichte Streichung im Gesetz. Zwei Vorschriften, die früher den Doppelpass verhinderten, stehen im Staatsangehörigkeitsgesetz heute nur noch als leere Hülle: „(weggefallen)".

Zwei gestrichene Paragrafen, eine neue Rechtslage

Bis Juni 2024 arbeitete das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht mit zwei Sperren, die aus entgegengesetzten Richtungen wirkten. Die eine traf Deutsche, die im Ausland einen zweiten Pass beantragten. Die andere traf Ausländerinnen und Ausländer, die sich hier einbürgern lassen wollten. Beide sind gefallen.

Die erste Sperre war § 25 StAG. Er ordnete den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an, sobald jemand auf eigenen Antrag eine ausländische erwarb. Wer in Kanada, den USA oder der Türkei einbürgerte, war den deutschen Pass los, oft ohne es rechtzeitig zu merken. Ruft man die Vorschrift heute auf, steht dort nur noch ein Wort in Klammern: weggefallen.

Die zweite Sperre stand in § 10 Absatz 1. Nummer 4 verlangte von Einbürgerungswilligen, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren. Auch diese Nummer ist im Gesetzestext heute mit „(weggefallen)" ausgewiesen. Die Voraussetzungsliste in Absatz 1 hat damit eine Lücke, und diese Lücke ist der Doppelpass.

Das Auswärtige Amt fasst die Wirkung für Deutsche im Ausland in einem Satz zusammen: „Seit 27.06.2024 gilt, dass der antragsgemäße Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt."

Die Beibehaltungsgenehmigung ist Geschichte

Vor der Reform gab es einen Ausweg aus § 25: die Beibehaltungsgenehmigung. Wer sie rechtzeitig beantragte und begründete, durfte den deutschen Pass behalten. Das Verfahren war langwierig, es lief über das Bundesverwaltungsamt, und wer es versäumte, stand am Ende ohne deutsche Staatsangehörigkeit da.

Mit dem Wegfall von § 25 hat dieses Verfahren seinen Gegenstand verloren und wurde abgeschafft. Bereits erteilte Beibehaltungsurkunden entfalten seit dem 27. Juni 2024 keine rechtliche Wirkung mehr. Das klingt zunächst beunruhigend, ist es aber nicht: Die Urkunde ist nur deshalb wirkungslos, weil der Verlust, gegen den sie schützen sollte, gar nicht mehr eintreten kann.

Praktisch heißt das: Wenn Sie im Ausland leben und dort einbürgern möchten, müssen Sie vorher nichts mehr in Deutschland beantragen.

Kinder müssen sich nicht mehr entscheiden

Wer in Deutschland als Kind ausländischer Eltern geboren wurde, kannte lange die Optionspflicht: Mit der Volljährigkeit stand eine Entscheidung an, deutsch oder das andere. Geregelt war das in § 29 StAG.

Auch dieser Paragraf trägt im Gesetzestext heute den Vermerk „(weggefallen)". Eine Wahl zwischen zwei Pässen verlangt das deutsche Recht von hier geborenen Kindern nicht mehr.

Was bei der Einbürgerung sonst noch gilt

Der Doppelpass ist eine Erleichterung, keine Abkürzung. Die übrigen Voraussetzungen aus § 10 Absatz 1 StAG stehen unverändert: fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt, ausreichende Deutschkenntnisse, die Absatz 4 auf die Stufe B1 konkretisiert, gesicherter Lebensunterhalt und ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Nummer 1a verlangt zusätzlich ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, ausdrücklich auch zum Schutz jüdischen Lebens.

Eine Abkürzung gab es bis vor Kurzem: die Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen. Der Bundestag hat sie am 8. Oktober 2025 gestrichen, seit dem 30. Oktober 2025 gilt die Fünfjahresfrist ausnahmslos. Wer heute den Gesetzestext aufruft, findet auch bei § 10 Absatz 3 nur noch den Klammervermerk.

Gebühren der Einbürgerung nach § 38 StAG
FallGebührGrundlage
Einbürgerung255 Euro§ 38 Abs. 2 StAG
Miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte51 Euro§ 38 Abs. 2 StAG
Ermäßigung oder Befreiungim Einzelfall möglich§ 38 Abs. 4 StAG

Wie verbreitet der Doppelpass wirklich ist

2025 haben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 332.500 Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, 14 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die größte Gruppe nach bisheriger Staatsangehörigkeit stellten mit 34.100 Personen türkische Staatsangehörige, ein Plus von 51 Prozent gegenüber 2024.

Bei der naheliegenden Anschlussfrage wird es unübersichtlich, und das sollte man offen sagen: Wie viele dieser Menschen ihren alten Pass behalten haben, weist die amtliche Statistik seit 2025 nicht mehr aus. Das Merkmal wird schlicht nicht mehr erhoben. Der letzte bundesweite Wert stammt aus 2023 und lag bei rund 80,9 Prozent.

Um die Lücke zu füllen, hat der Mediendienst Integration die 50 einwohnerstärksten Städte befragt. Für 2025 kam die Erhebung auf Anteile zwischen 85 und 98 Prozent. Das sind Angaben einzelner Kommunen und keine amtliche Gesamtzahl, aber die Richtung ist eindeutig: Die Ausnahme von früher ist heute der Regelfall.

Wenn Sie gerade in Deutschland ankommen

Die Staatsangehörigkeit ist meist nicht das erste Thema nach einem Umzug. Vorher stehen Versicherungen und ein Konto an. Diese Vergleiche auf checkeverything.de führen weiter:

Häufige Fragen

Ist die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland erlaubt?

Ja. Seit dem 27. Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit der Normalfall. § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der bis dahin den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer ausländischen anordnete, ist weggefallen. Auch § 10 Absatz 1 Nummer 4, der von Eingebürgerten die Aufgabe des bisherigen Passes verlangte, steht heute als weggefallen im Gesetzestext.

Kann ich als Deutsche oder Deutscher eine zweite Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die deutsche zu verlieren?

Ja. Das Auswärtige Amt formuliert es so: „Seit 27.06.2024 gilt, dass der antragsgemäße Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt." Der frühere Automatismus, der viele Auswanderer ihren deutschen Pass gekostet hat, greift also nicht mehr.

Brauche ich noch eine Beibehaltungsgenehmigung?

Nein. Das Verfahren wurde mit der Gesetzesänderung abgeschafft, weil es seinen Zweck verloren hat: Wo kein Verlust mehr droht, muss auch nichts mehr beibehalten werden. Bereits ausgestellte Beibehaltungsurkunden haben seit dem 27. Juni 2024 keine rechtliche Wirkung mehr. Wenn Sie noch eine im Ordner haben, können Sie sie ablegen.

Muss mein Kind sich später für eine Staatsangehörigkeit entscheiden?

Nein. Die sogenannte Optionspflicht war in § 29 StAG geregelt. Auch dieser Paragraf ist im Gesetzestext heute als weggefallen ausgewiesen. In Deutschland geborene Kinder mit zwei Pässen müssen sich mit Erreichen der Volljährigkeit also nicht mehr für eine Seite entscheiden.

Muss ich meinen alten Pass bei der Einbürgerung abgeben?

Von deutscher Seite nicht. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist keine Einbürgerungsvoraussetzung mehr. Ob Ihr Herkunftsstaat die Sache genauso sieht, ist eine zweite Frage: Manche Länder entlassen ihre Staatsangehörigen automatisch, andere nicht. Das regelt jeweils das dortige Recht, nicht das deutsche.

Wie viele Eingebürgerte behalten ihren bisherigen Pass tatsächlich?

Die ehrliche Antwort lautet: Genau weiß es niemand mehr. Bundesweit lag der Anteil zuletzt 2023 bei rund 80,9 Prozent. Seit 2025 erhebt die amtliche Einbürgerungsstatistik dieses Merkmal nicht mehr. Der Mediendienst Integration hat deshalb bei den 50 einwohnerstärksten Städten nachgefragt und kam für 2025 auf Werte zwischen 85 und 98 Prozent.

Wie lange muss ich für die Einbürgerung in Deutschland gelebt haben?

Fünf Jahre. § 10 Absatz 1 StAG verlangt, dass Sie „seit fünf Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" haben. Die verkürzte Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr: Der Bundestag hat sie am 8. Oktober 2025 gestrichen, seit dem 30. Oktober 2025 gilt die Fünfjahresfrist ohne Ausnahme. Absatz 3 steht im Gesetzestext seitdem als weggefallen.

Was kostet die Einbürgerung?

255 Euro. § 38 StAG nennt diesen Betrag für die Einbürgerung. Für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, ermäßigt sich die Gebühr auf 51 Euro. Absatz 4 erlaubt den Behörden zusätzlich, aus Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse zu ermäßigen oder ganz zu befreien.

Fazit

Die Frage, ob Deutschland den Doppelpass zulässt, lässt sich seit Juni 2024 mit einem klaren Ja beantworten. Zwei Paragrafen, die jahrzehntelang das Gegenteil anordneten, sind aus dem Gesetz verschwunden, und mit ihnen das Beibehaltungsverfahren und die Optionspflicht.

Was bleibt, ist der Rest der Einbürgerungsvoraussetzungen, und der ist zuletzt eher strenger geworden. Die Fünfjahresfrist gilt seit dem 30. Oktober 2025 ohne Ausnahme. Wer die Einbürgerung plant, sollte seine Unterlagen früh zusammenstellen und im Zweifel bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde nachfragen, denn nur sie entscheidet über den konkreten Fall.

Quellen und Referenzen